| Verzögerungsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB | Schadensersatz statt der Leistung, § 281 BGB | |
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| Wann er greift | solange die Leistung noch aussteht; § 286 BGB ersetzt die Zeitschäden | nach erfolgloser Frist tritt § 281 BGB an die Stelle der Leistung |
| Der Erfüllungsanspruch | besteht fort | ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, § 281 IV BGB — das Verlangen wirkt wie ein Schalter, und er lässt sich nicht zurückstellen |
| Die Vertragsstrafe im Fall | für die Wochen bis zum 12. Mai | für die Wochen danach; sie gehört in dieselbe Rechnung wie der Schadensersatz statt der Leistung |
Ihr Schadensersatzverlangen hat Kortenbruck am 12. Mai erklärt; das Ersatzparkett wird aber erst am 2. Juni geliefert und verlegt. Drei Wochen lang steht die Baustelle still, und die Vertragsstrafe läuft weiter. Bültmann liefert am 28. Mai überraschend doch. Kortenbruck nimmt nicht mehr an.
Sie muss nicht annehmen: § 281 IV BGB — „Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.“ Das Verlangen lässt sich nicht zurücknehmen.
Das Verlangen verschiebt zugleich die Schadensart: Ab dem 12. Mai gibt es keinen Leistungsanspruch mehr, der sich verzögern könnte. Die Vertragsstrafe für die Wochen danach ist deshalb kein Verzögerungsschaden aus §§ 280 II, 286 BGB, sondern Teil des Schadensersatzes statt der Leistung — sie gehört in dieselbe Rechnung wie die 700 €. Für die Wochen davor bleibt es beim Verzögerungsschaden.
Zusammengefasst: Solange die Leistung noch aussteht, ersetzt § 286 BGB die Zeitschäden. Nach erfolgloser Frist tritt § 281 BGB an die Stelle der Leistung. Mit dem Verlangen erlischt der Erfüllungsanspruch — und mit ihm die Kategorie des Verzögerungsschadens.