Das ganze Schadensersatzrecht des Schuldverhältnisses hängt an einem einzigen Satz. § 280 I 1 BGB: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ Alles Weitere sind Zusatzvoraussetzungen, die das Gesetz für bestimmte Schadensarten davorschaltet.
Deshalb entscheidet in diesem Feld nicht, ob ein Schaden entstanden ist — das ist meistens klar —, sondern welcher Art er ist. Ein Schadensposten von 4.000 € kann Verzögerungsschaden sein, Schadensersatz statt der Leistung oder einfacher Schadensersatz neben der Leistung, und je nachdem braucht er eine Mahnung, eine Fristsetzung oder gar nichts. Wer die Art falsch bestimmt, sucht die falsche Voraussetzung und verneint einen Anspruch, den es gibt.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Welche Schadensersatzart liegt vor, und woran erkennst du sie am Sachverhalt?
- Welche Zusatzvoraussetzung ordnet das Gesetz dafür an — und worauf muss sich das Vertretenmüssen beziehen?
- Was leistet § 284 BGB, wo die Rentabilitätsvermutung nicht mehr trägt?