Das steht in keiner Norm, und es dreht die Prüfung um.
§ 281 I 1 BGB verweist auf „die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1“ — und dort ist die Pflichtverletzung der Bezugspunkt, nicht der Fristablauf. Die Pflichtverletzung ist das Ausbleiben der geschuldeten Leistung; die Fristsetzung ist eine zusätzliche formelle Hürde vor dem Anspruch, kein zweiter Haftungsgrund. Wer nach einem Verschulden „an der Fristversäumung“ sucht, findet im Sachverhalt nichts und verneint den Anspruch zu Unrecht.
Ganz spannungsfrei ist das nicht. Eine Auffassung lässt das Vertretenmüssen der ursprünglichen Nichtleistung genügen, eine andere stellt allein auf das Ausbleiben während der gesetzten Frist ab. Praktisch fallen beide fast immer zusammen — auseinander gehen sie nur, wenn der Schuldner zwischenzeitlich unverschuldet gehindert war.
Bei § 283 BGB liegt der Bezugspunkt wieder anders: Zu vertreten haben muss der Schuldner den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat. Und bei § 311a II 2 BGB ist es die Unkenntnis vom Leistungshindernis bei Vertragsschluss — nicht das Hindernis selbst: Als es entstand, gab es noch keine Pflicht aus dem Vertrag, die der Schuldner hätte verletzen können.
Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens wandert mit der Norm: Nichtleistung bei § 281 BGB, Unmöglichkeit bei § 283 BGB, Unkenntnis bei § 311a II BGB.