Manchmal steht am Ende kein entgangener Gewinn, sondern nur ein Loch. Wer eine Halle für ein Konzert mietet, Plakate druckt und Technik anmietet, hat Geld ausgegeben — und wenn die Musikgruppe nicht kommt, lässt sich nicht sagen, dass der Abend Gewinn gebracht hätte.
Vor der Schuldrechtsreform half die Rentabilitätsvermutung: Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Vertrag gemacht wurden, hätten sich aus dem Vertrag heraus amortisiert, sind also entgangener Gewinn und damit Schadensersatz statt der Leistung. Diese Vermutung trägt bis heute — aber nur bei erwerbsbezogenen Aufwendungen, also solchen, die auf einen wirtschaftlichen Rückfluss angelegt sind. Bei ideellen Zwecken versagt sie: Ein Vereinsfest wirft nichts ab, was man vermuten könnte.
Genau diese Lücke schließt § 284 BGB: „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.“
Drei Merkmale sind zu prüfen, und der letzte Halbsatz ist der, an dem Bearbeitungen scheitern. Vertrauen heißt: nach Vertragsschluss und im Hinblick auf die Leistung. Billigerweise begrenzt der Höhe nach — wer für ein Fest mit fünfzig Gästen eine Bühne für 30.000 € mietet, hat das nicht billigerweise getan. Und der Zweckverfehlungseinwand gehört dem Schuldner: Wäre die Halle ohnehin behördlich gesperrt worden, wären die Plakate auch ohne seine Pflichtverletzung vergeblich gewesen.