Streitig ist, ob § 284 BGB und der Schadensersatz statt der Leistung sich strikt ausschließen oder ob beides nebeneinander verlangt werden kann, wenn sich die Posten sauber trennen lassen.
Für die strikte Alternativität — Wortlaut. § 284 BGB beginnt mit „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“. Deutlicher kann ein Gesetz ein Entweder-oder nicht ausdrücken; wer beides addiert, ersetzt den Rückfluss zweimal — einmal als entgangenen Gewinn, einmal als Aufwendung.
Für die Kumulation im Teilbereich — Telos. Der Zweck der Norm ist der Schutz des Vertrauens, nicht die Deckelung des Ersatzes. Wo ein Aufwand nachweislich nicht in den entgangenen Gewinn eingerechnet ist, entsteht keine Doppelkompensation, und die Sperre trifft einen Fall, den der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte.
Herrschend ist die strikte Alternativität; der Gläubiger wählt einmal und bleibt dabei. Eine teleologische Reduktion wird nur für klar abgrenzbare Teilleistungen erwogen.
Ebenfalls streitig ist die Reichweite der Rentabilitätsvermutung. Herrschend erfasst sie nur erwerbsbezogene Aufwendungen; die Gegenauffassung will auch einsatzbezogene Folgekosten einbeziehen. Das ist mehr als ein Etikett: Wer die Vermutung weit fasst, braucht § 284 BGB kaum noch — wer sie eng fasst, macht ihn zur Hauptnorm für alle nicht auf Gewinn gerichteten Verträge.