Vertragsbruchtheorie und Prioritätsgrundsatz (§ 138 BGB, § 398 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Streitig ist, wie die Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt aufzulösen ist.

Für die Priorität — Systematik

Das Abtretungsrecht kennt keinen Vorrang nach Sachnähe. Wer zuerst abtritt, erwirbt; § 398 BGB setzt Verfügungsmacht voraus, und die hat der Zedent nach der ersten Abtretung nicht mehr. Eine Ausnahme müsste im Gesetz stehen.

Für den Vorrang des Lieferanten — Telos

Die Vorausabtretung an den Lieferanten ist das Surrogat der Ware. Wer den Vorbehalt vereitelt, nimmt ihm die einzige Sicherheit, die das Warengeschäft überhaupt hergibt — und die Bank tut das sehenden Auges, weil sie die Branchenüblichkeit kennt.

St. Rspr. des BGH: Die Priorität bleibt der Ausgangspunkt und wird über § 138 I BGB korrigiert. Die Teilungslösungen der Literatur, die die Forderung zwischen beiden aufteilen wollen, haben sich nicht durchgesetzt; sie müssten eine Quote erfinden, die das Gesetz nicht kennt.

Für die Klausur heißt das: Nenne die Priorität, wende sie an und korrigiere sie dann. Wer mit § 138 I BGB beginnt, verschenkt den Punkt für den Ausgangspunkt; wer bei der Priorität stehen bleibt, verschenkt den Schwerpunkt.

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