Streitig ist, wie die Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt aufzulösen ist.
Für die Priorität — Systematik
Das Abtretungsrecht kennt keinen Vorrang nach Sachnähe. Wer zuerst abtritt, erwirbt; § 398 BGB setzt Verfügungsmacht voraus, und die hat der Zedent nach der ersten Abtretung nicht mehr. Eine Ausnahme müsste im Gesetz stehen.
Für den Vorrang des Lieferanten — Telos
Die Vorausabtretung an den Lieferanten ist das Surrogat der Ware. Wer den Vorbehalt vereitelt, nimmt ihm die einzige Sicherheit, die das Warengeschäft überhaupt hergibt — und die Bank tut das sehenden Auges, weil sie die Branchenüblichkeit kennt.
St. Rspr. des BGH: Die Priorität bleibt der Ausgangspunkt und wird über § 138 I BGB korrigiert. Die Teilungslösungen der Literatur, die die Forderung zwischen beiden aufteilen wollen, haben sich nicht durchgesetzt; sie müssten eine Quote erfinden, die das Gesetz nicht kennt.
Für die Klausur heißt das: Nenne die Priorität, wende sie an und korrigiere sie dann. Wer mit § 138 I BGB beginnt, verschenkt den Punkt für den Ausgangspunkt; wer bei der Priorität stehen bleibt, verschenkt den Schwerpunkt.