Die Sicherungsabrede leistet drei Dinge auf einmal, und deshalb darf sie in keiner Bearbeitung fehlen.
Erstens ist sie der Rechtsgrund der Übereignung. Fehlt sie, bleibt die Verfügung nach dem Abstraktionsprinzip trotzdem wirksam; zurück geht die Sache über § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Zweitens ist sie das Besitzmittlungsverhältnis des § 868 BGB. § 930 BGB verlangt ein konkretes Rechtsverhältnis, und die Abrede liefert es vollständig: Der Sicherungsgeber darf die Sache bis zum Sicherungsfall nutzen und muss sie danach herausgeben — Besitz auf Zeit, Herausgabeanspruch und Besitzmittlungswille in einer einzigen Vereinbarung.
Drittens bindet sie im Innenverhältnis. Nach außen ist der Sicherungsnehmer Eigentümer mit allen Befugnissen des § 903 BGB; verfügt er über die Sache, ist die Verfügung wirksam, auch wenn sie vertragswidrig war. Nach innen darf er das Eigentum nur zur Sicherung gebrauchen. Diese Schere heißt fiduziarisches Eigentum.
Für die Klausur heißt das: Lies die Abrede, bevor du eine Rechtsfolge behauptest. Ob der Sicherungsgeber der Pfändung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers widersprechen kann (§ 771 ZPO, dazu Feld 0), ob verwertet werden darf, ob der Besitz noch berechtigt ist — alle drei Antworten stehen in ihr und nirgendwo sonst.