Sicherungsübereignung statt Faustpfand (§ 1205 BGB, § 930 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Wer einer Bank eine Maschine verpfänden will, muss sie ihr geben: § 1205 I 1 BGB verlangt die Übergabe. Genau daran scheitert das Pfandrecht im Betrieb — wer seine Maschinen weggibt, kann nicht mehr produzieren und den Kredit erst recht nicht bedienen.

Die Praxis hat deshalb ein Sicherungsrecht geschaffen, das das BGB nicht regelt: Der Schuldner überträgt das Eigentum und behält die Sache. Möglich macht das § 930 BGB, weil das Besitzkonstitut die Übergabe ersetzt. Herausgekommen ist eine Rechtsposition, die nach außen mehr ist als eine Sicherheit (Volleigentum) und nach innen weniger, nämlich Treuhand. Aus diesem Gegensatz ergeben sich die Probleme dieses Feldes.

Und weil man Sicherungseigentum nicht sehen kann, sieht man auch nicht, wie viel schon vergeben ist. Der zweite Geldgeber kann das nicht erkennen, der Warenlieferant ebenso wenig. Deshalb steht neben dem Sachenrecht hier ständig § 138 I BGB.

Drei Fragen beantwortet dieses Feld:

  1. Wie überträgt man Eigentum an Sachen, die man behalten will — und an Sachen, die es noch gar nicht gibt?
  2. Wann ist eine Sicherheit zu groß, und was folgt daraus: Nichtigkeit oder Freigabe?
  3. Wem steht die Kaufpreisforderung zu, wenn Lieferant und Bank sie beide im Voraus abgetreten bekommen haben?

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