Das klingt nach dem Abstraktionsprinzip und ist hier falsch.
Der Ausgangspunkt stimmt: Verpflichtung und Verfügung sind zwei Geschäfte, und die Nichtigkeit des einen erfasst das andere nicht von selbst. Bei der sittenwidrigen Sicherungsübereignung greift aber die Fehleridentität. Verwerflich ist nicht, dass jemand eine Sicherheit verspricht, sondern dass er sich Eigentum in einem Umfang übertragen lässt, der den Schuldner knebelt oder die übrigen Gläubiger täuscht. Der Makel liegt im Vollzug und trifft deshalb beide Geschäfte.
Drei Fallgruppen des § 138 I BGB stehen nebeneinander. Die anfängliche Übersicherung verlangt neben dem auffälligen Missverhältnis eine verwerfliche Gesinnung. Die Knebelung liegt vor, wenn dem Sicherungsgeber durch Umfang und Ausgestaltung der Sicherheiten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so weitgehend genommen wird, dass er seine unternehmerische Selbständigkeit verliert und nur noch fremdbestimmt für den Sicherungsnehmer wirtschaftet. Die Gläubigergefährdung trifft den Fall, dass ein Geldgeber sich unsichtbar das ganze Vermögen übertragen lässt und so bei anderen Gläubigern den Eindruck erweckt, der Schuldner verfüge noch über freies Vermögen; die Grenze verläuft beim ernsthaften Sanierungskredit.
Dieselbe Überlegung trägt die Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt: Auch dort erfasst die Nichtigkeit die Abtretung, nicht nur die Abrede. Sonst könnte sich der Sicherungsnehmer auf eine wirksame Verfügung berufen, und der Lieferant ginge trotz Sittenwidrigkeit leer aus.