Der Klassiker des Feldes. Ein Betrieb bezieht Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt: Er darf sie weiterveräußern (§ 185 I BGB) und tritt die künftige Kaufpreisforderung im Voraus an den Lieferanten ab (§ 398 BGB). Derselbe Betrieb hat seiner Bank schon früher alle künftigen Kundenforderungen abgetreten — eine Globalzession. Verkauft er die Vorbehaltsware, entsteht eine Forderung, die zweimal im Voraus abgetreten ist.
Nach dem Prioritätsprinzip — st. Rspr. des BGH — entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Abtretungen, nicht die der Forderungsentstehung. Die erste Abtretung ergreift die Forderung im Augenblick ihres Entstehens; die zweite ist wirkungslos, weil der Zedent nicht mehr Inhaber ist. Regelmäßig ist die Globalzession die ältere — damit gewänne die Bank.
Genau dieses Ergebnis korrigiert die Rechtsprechung über § 138 I BGB. Die Bank weiß, dass ihr Kunde Waren branchenüblich nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bekommt; sie nimmt ihm mit der Globalzession die Möglichkeit, den Lieferanten die versprochene Sicherheit zu verschaffen, und verleitet ihn damit zum Vertragsbruch. Das ist die Vertragsbruchtheorie, deren Grundlage BGH, Urteil vom 30. April 1959 – VII ZR 19/58 (BGHZ 30, 149) gelegt hat.
Die Priorität entscheidet nur zwischen wirksamen Abtretungen. Ist die Globalzession nichtig, und zwar samt der Abtretung, war sie nie die erste wirksame Verfügung; die Vorausabtretung an den Lieferanten greift durch. Wirksam bleibt die Globalzession nur, wenn sie eine dingliche Teilverzichtsklausel enthält, die Forderungen aus Vorbehaltsware von vornherein ausnimmt.