Der Streit
Die Ersatzvornahme ist durchgeführt, die Behörde fordert die Kosten mit Leistungsbescheid an. Entfällt die aufschiebende Wirkung auch hier kraft Gesetzes — und über welche Nummer des § 80 II 1 VwGO? Davon hängt ab, ob der Antrag auf Anordnung lautet oder ob die aufschiebende Wirkung nach § 80 I 1 VwGO ohnehin besteht.
Die erste Auffassung stützt sich auf § 80 II 1 Nr. 1 VwGO — Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Argument: Die Aufwendungen für den beauftragten Unternehmer sind Auslagen im Sinn des Art. 10 I Nr. 5 KG; Auslagen sind Kosten, und Beträge der öffentlichen Hand sollen unverzüglich zufließen.
Die zweite Auffassung stützt sich auf § 80 II 1 Nr. 3 VwGO mit Art. 21a S. 1 VwZVG
Argument: Die Kostenanforderung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens; Art. 41 I 1 VwZVG spricht ausdrücklich von Kosten „für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren“.
Die dritte Auffassung differenziert und ist vorzugswürdig. Eine „Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung“ muss Beugewirkung haben. Der Kostenvorschuss nach Art. 36 IV 2 VwZVG hat sie — er wird vor der Durchführung fällig und drängt zur Selbstvornahme. Die nachträgliche Kostenanforderung hat sie nicht mehr; sie ist ein neuer Verwaltungsakt nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens.
Für die Arbeit
Nenne die Streitfrage, entscheide sie und begründe mit dem Wortlaut: Beim Vorschuss ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen; bei der nachträglichen Anforderung besteht sie nach § 80 I 1 VwGO — es sei denn, man bejaht Nr. 1, was für Auslagen gut vertretbar ist. Wer sich nicht festlegen will, beantragt hilfsweise die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Was die Behörde in jedem Fall zusätzlich verlangen kann, sagt Art. 41a S. 1 VwZVG: „Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen.“ Aus 4 800 Euro werden so im Jahr 288 Euro, für 182 Tage 143,61 Euro. Die Vorschrift regelt nicht, wer die Kosten trägt — das folgt aus Art. 32 S. 1 mit Art. 41 I VwZVG —, sondern allein ihre Verzinsung (Feld 8.10).