Die Entscheidung
Bevor ein Antrag formuliert wird, ist der Angriff auf einer von zwei Achsen einzuordnen. Achse 1: der zu vollstreckende Anspruch. Der Pflichtige sagt, er schulde das nicht — oder nicht mehr; er greift der Sache nach den Grundverwaltungsakt an. Achse 2: die Art und Weise der Vollstreckung. Er lässt den Grundverwaltungsakt stehen und rügt, dass die Behörde ihn falsch durchsetzt: die Androhung sei unbestimmt, die Frist zu kurz, das Zwangsmittel unverhältnismäßig, die Zustellung unterblieben. Beide Achsen führen zu verschiedenen Behörden, Klagearten und Prüfungsprogrammen.
Kriterien
| Achse 1 · der Anspruch | Achse 2 · die Art und Weise | |
|---|---|---|
| Was wird behauptet | die Pflicht besteht nicht oder nicht mehr | die Durchsetzung ist fehlerhaft |
| Grundverwaltungsakt noch anfechtbar | Anfechtung, Art. 38 I 1, 2 VwZVG | daneben Anfechtung der Androhung |
| Grundverwaltungsakt unanfechtbar | Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde | Anfechtung, aber Art. 38 I 3 VwZVG |
| Zuständig | Anordnungsbehörde, Art. 20 Nr. 1 VwZVG | die Behörde, die den Akt erlassen hat |
| Rechtsfolge des Erfolgs | die Vollstreckung wird unzulässig | der einzelne Akt wird aufgehoben |
| Eilrechtsschutz | § 123 VwGO auf Einstellung | § 80 V VwGO mit Art. 21a S. 2 VwZVG |
- Der Grundverwaltungsakt bleibt auf Achse 1 stehen
Wer nach Art. 21 VwZVG Erfolg hat, bekommt nicht die Aufhebung des Bescheids, sondern nur die Feststellung, dass aus ihm nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Bestandskraft bleibt unangetastet; genommen wird ihr allein die Vollstreckbarkeit nach Art. 19 I VwZVG. - Achse 2 hat drei Stationen, jede mit eigener Norm: die Androhung (Art. 38 I VwZVG), die Anwendung (Art. 38 II und III VwZVG) und die Beitreibung (Art. 26 VII, Art. 27 VwZVG). Wer alles unter „Vollstreckungsmaßnahme“ zusammenfasst, verliert die Unterscheidung, an der die Zulässigkeit hängt. Zur Zuordnung eines einzelnen Einwands Feld 7.8.
- Beide Achsen dürfen nebeneinander laufen: Anfechtung der Androhung und Einwendung bei der Anordnungsbehörde — der anwaltliche Regelfall.
Die Gegenprobe
Formulierst du einen Anfechtungsantrag gegen den Grundverwaltungsakt, obwohl er seit Monaten unanfechtbar ist, hast du die Achse verwechselt. Und beantragst du bei der Anordnungsbehörde nach Art. 21 VwZVG, die Androhung aufzuheben, verlangst du eine Rechtsfolge, die diese Vorschrift nicht kennt.