Der Anspruch oder die Art und Weise der Vollstreckung (Art. 21 VwZVG, Art. 38 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Widerspruchsverfahren und Verwaltungsvollstreckung · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Bevor ein Antrag formuliert wird, ist der Angriff auf einer von zwei Achsen einzuordnen. Achse 1: der zu vollstreckende Anspruch. Der Pflichtige sagt, er schulde das nicht — oder nicht mehr; er greift der Sache nach den Grundverwaltungsakt an. Achse 2: die Art und Weise der Vollstreckung. Er lässt den Grundverwaltungsakt stehen und rügt, dass die Behörde ihn falsch durchsetzt: die Androhung sei unbestimmt, die Frist zu kurz, das Zwangsmittel unverhältnismäßig, die Zustellung unterblieben. Beide Achsen führen zu verschiedenen Behörden, Klagearten und Prüfungsprogrammen.

Kriterien

Achse 1 · der AnspruchAchse 2 · die Art und Weise
Was wird behauptetdie Pflicht besteht nicht oder nicht mehrdie Durchsetzung ist fehlerhaft
Grundverwaltungsakt noch anfechtbarAnfechtung, Art. 38 I 1, 2 VwZVGdaneben Anfechtung der Androhung
Grundverwaltungsakt unanfechtbarArt. 21 VwZVG bei der AnordnungsbehördeAnfechtung, aber Art. 38 I 3 VwZVG
ZuständigAnordnungsbehörde, Art. 20 Nr. 1 VwZVGdie Behörde, die den Akt erlassen hat
Rechtsfolge des Erfolgsdie Vollstreckung wird unzulässigder einzelne Akt wird aufgehoben
Eilrechtsschutz§ 123 VwGO auf Einstellung§ 80 V VwGO mit Art. 21a S. 2 VwZVG
  • Der Grundverwaltungsakt bleibt auf Achse 1 stehen
    Wer nach Art. 21 VwZVG Erfolg hat, bekommt nicht die Aufhebung des Bescheids, sondern nur die Feststellung, dass aus ihm nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Bestandskraft bleibt unangetastet; genommen wird ihr allein die Vollstreckbarkeit nach Art. 19 I VwZVG.
  • Achse 2 hat drei Stationen, jede mit eigener Norm: die Androhung (Art. 38 I VwZVG), die Anwendung (Art. 38 II und III VwZVG) und die Beitreibung (Art. 26 VII, Art. 27 VwZVG). Wer alles unter „Vollstreckungsmaßnahme“ zusammenfasst, verliert die Unterscheidung, an der die Zulässigkeit hängt. Zur Zuordnung eines einzelnen Einwands Feld 7.8.
  • Beide Achsen dürfen nebeneinander laufen: Anfechtung der Androhung und Einwendung bei der Anordnungsbehörde — der anwaltliche Regelfall.

Die Gegenprobe

Formulierst du einen Anfechtungsantrag gegen den Grundverwaltungsakt, obwohl er seit Monaten unanfechtbar ist, hast du die Achse verwechselt. Und beantragst du bei der Anordnungsbehörde nach Art. 21 VwZVG, die Androhung aufzuheben, verlangst du eine Rechtsfolge, die diese Vorschrift nicht kennt.

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