Der Streit
Art. 38 I 3 VwZVG lässt nur Einwände zu, die sich gegen die Androhung selbst richten. Was dazu gehört, ist nur zum Teil geklärt. Dass die zu kurze Frist nach Art. 36 I 2 VwZVG dazugehört und die inhaltliche Unverhältnismäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht, ist unstreitig. Der Streit entzündet sich in der Mitte, bei den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG: weder Fehler der Androhung noch des Grundverwaltungsakts, sondern Fehler der Vollstreckung.
Die herrschende Auffassung zieht die Grenze weit
Rügefähig ist alles, was die Androhung als Vollstreckungsakt trägt, und dazu gehören beide Ebenen der Vollstreckungsvoraussetzungen: die allgemeinen nach Art. 19 VwZVG und die besonderen nach Art. 29 ff. VwZVG. Argument aus dem Wortlaut: Die Vorschrift verlangt eine Rechtsverletzung durch die Androhung, nicht eine durch einen Fehler, der in der Androhungsurkunde steht. Ohne wirksamen und vollstreckbaren Grundverwaltungsakt ist die Androhung ihrerseits rechtswidrig — der Mangel schlägt nicht als fremder, sondern als eigener durch. Präkludiert ist danach allein die inhaltliche Richtigkeit der Grundverfügung: Ob die Anordnung materiell hätte ergehen dürfen, ist mit der Bestandskraft verbraucht.
Die enge Gegenauffassung will nur Fehler zulassen, die der Androhungsurkunde selbst anhaften, und verweist den Pflichtigen im Übrigen auf Art. 21 VwZVG. Argument: Andernfalls werde die Bestandskraft über die Hintertür der Vollstreckung ausgehöhlt, und der Gesetzgeber habe mit Art. 21 VwZVG bewusst ein eigenes Verfahren für Einwendungen gegen den Anspruch geschaffen, das leerliefe, wenn dieselben Einwände im Anfechtungsprozess gegen die Androhung ankämen.
Für die Arbeit
Folge der herrschenden Auffassung und trenne im Text drei Schichten — die Trennung ist wichtiger als das Ergebnis.
Schema · Was trotz Art. 38 I 3 VwZVG gerügt werden kann
- Rügefähig — Fehler der Androhung
Schriftform und Frist (Art. 36 I VwZVG), bestimmtes Zwangsmittel und keine Androhung, mehrere Zwangsmittel gleichzeitig anzuwenden (Art. 36 III 1, 2 VwZVG), bestimmte Höhe (Art. 36 V VwZVG), Neuandrohung erst nach Erfolglosigkeit (Art. 36 VI 2 VwZVG), Zustellung (Art. 36 VII VwZVG), Höhe (Art. 31 II VwZVG), Auswahl und Verhältnismäßigkeit (Art. 29 II, III VwZVG), Zuständigkeit (Art. 30 VwZVG). - Rügefähig — allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts, insbesondere Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG und fehlende Bekanntgabe; Vollstreckbarkeit nach Art. 19 I VwZVG; Nichterfüllung nach Art. 19 II VwZVG. Wer erfüllt hat, wird nicht vollstreckt — das ist kein Angriff auf den Bescheid, sondern auf die Vollstreckung. - Präkludiert — inhaltliche Richtigkeit des Grundverwaltungsakts
Befugnisnorm, Tatbestand, Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Pflicht, Störerauswahl. Nachträglich entstandene Gründe gehören nach Art. 21 VwZVG zur Anordnungsbehörde (Feld 7.8); von Anfang an vorhandene sind verbraucht.