(P) Die Androhung soll weg. Wie sieht die Prüfung von der Zulässigkeit bis zum Tenor aus — und wo sitzt die Besonderheit gegenüber jeder anderen Anfechtungsklage?
- Drei Stellen weichen ab: das Vorverfahren folgt dem Grundverwaltungsakt, die Frist hängt an der Zustellung, und der Prüfungsstoff kann nach Art. 38 I 3 VwZVG beschnitten sein. Alles andere ist gewöhnliches Anfechtungshandwerk.
Schema · Anfechtungsklage gegen die Androhung eines Zwangsmittels
- Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO — streitentscheidend ist das VwZVG.
- Statthaftigkeit: Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO. Die Androhung ist Verwaltungsakt — das folgt nicht aus Art. 36 VwZVG, sondern aus Art. 31 III 2 VwZVG: Sie ist „ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1“, dogmatisch ein aufschiebend bedingter, dessen Bedingung mit dem fruchtlosen Fristablauf nach Art. 31 III 3 VwZVG eintritt.
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Der Pflichtige ist Adressat einer belastenden Regelung. Bei einer Duldungsanordnung gegen einen Dritten ist dieser gesondert klagebefugt.
- Vorverfahren: Nach Art. 38 I 1 VwZVG dasselbe wie gegen den Grundverwaltungsakt — in aller Regel keines, Art. 12 II AGVwGO; in den sechs Bereichen des Art. 12 I 1 AGVwGO wahlweise (Ö2-8.2).
- Frist: § 74 I 2 VwGO, ein Monat — bei der Androhung ab der nach Art. 36 VII 1 VwZVG zwingenden Zustellung. Berechnung über § 57 II VwGO mit § 222 I ZPO und §§ 187 I, 188 II BGB; Fristende an Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebt § 222 II ZPO. Ohne ordnungsgemäße Zustellung läuft keine Frist; die Heilung nach Art. 9 VwZVG setzt einen Zustellungswillen voraus.
- Beteiligte: Beklagter nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der handelnden Behörde — bei der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis die Gemeinde, beim Landratsamt als ersuchter Vollstreckungsbehörde nach Art. 30 II 2 VwZVG der Freistaat.
- Begründetheit, § 113 I 1 VwGO. Die Androhung ist rechtswidrig, wenn eines der Glieder fehlt:
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: wirksamer Grundverwaltungsakt, Vollstreckbarkeit nach Art. 19 I Nrn. 1 bis 3 VwZVG, Nichterfüllung nach Art. 19 II VwZVG.
- Zuständigkeit: Art. 30 VwZVG — die Anordnungsbehörde vollstreckt nach Abs. 1 S. 1 grundsätzlich selbst; andere juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Abs. 3 S. 3 jedenfalls androhen.
- Wahl und Verhältnismäßigkeit des Zwangsmittels: Art. 29 II, III VwZVG; die Ersatzvornahme ist nach Art. 32 S. 2 VwZVG nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.
- Anforderungen des Art. 36 VwZVG: Schriftform und angemessene Frist (Abs. 1), bestimmtes und nur ein Zwangsmittel (Abs. 3), bestimmte Höhe (Abs. 5), Neuandrohung erst nach Erfolglosigkeit (Abs. 6 S. 2), Zustellung (Abs. 7); dazu Bestimmtheit nach Art. 37 I BayVwVfG — bei mehreren selbständigen Handlungspflichten je eine eigene Androhung mit eigenem Betrag — und die Höhe nach Art. 31 II VwZVG, fünfzehn bis fünfzigtausend Euro.
- Beschränkung des Prüfungsstoffs nach Art. 38 I 3 VwZVG, falls getrennt ergangen und Grundverwaltungsakt unanfechtbar (Ö2-7.4, Ö2-7.5).
- Tenor: „Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 000 des Bescheids vom 000 wird aufgehoben.“ Wird der Grundverwaltungsakt mitangefochten und ist er rechtswidrig, fällt die Androhung mit ihm — die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung entfällt, und das ist im Urteil vorwegzunehmen.