Der Baustein. Der Vermerk über die Aufgabe zur Post ist zwei Zeilen lang und trägt die gesamte Fristberechnung: Ohne ihn gibt es keinen Anknüpfungspunkt für Art. 41 II 1 BayVwVfG, und die Behörde muss den tatsächlichen Zugang beweisen. So sieht er aus, wenn er trägt.
Aktenvermerk
Bescheid vom …, Az. … — Beseitigung der baulichen Anlage auf Fl.-Nr. …
Der Bescheid wurde am … in einem verschlossenen Umschlag an die im Rubrum genannte Anschrift zur Post gegeben (Einwurf in den Postbriefkasten am … um … Uhr / Einlieferung bei der Post am …).
Er gilt damit nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am … , als bekannt gegeben.
…, den … (Unterschrift, Amtsbezeichnung)
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Der Tag der Aufgabe zur Post ist das einzige, worauf es ankommt — nicht das Datum des Bescheids, nicht das der Unterschrift, nicht der Tag der Vorlage bei der Poststelle.
- Der Einwurf in einen Straßenbriefkasten braucht einen zweiten Satz. Nach der Regel des Art. 17 III 2 VwZVG gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post; wer abends einwirft, hat womöglich erst am Folgetag aufgegeben.
- Für die Zwangsgeldandrohung genügt der Ab-Vermerk nie. Art. 36 VII 1 VwZVG verlangt die Zustellung; dort braucht die Akte eine Urkunde, einen Rückschein oder ein Empfangsbekenntnis, und der Vermerk hält nur fest, welche davon vorliegt. Bei maschinell erstellten Bescheiden genügt nach Art. 17 IV 2 VwZVG die Nummerierung mit Eintragung in eine Sammelliste.