Die Entscheidung. Drei Rollen, drei verschiedene Personen — und in der Akte steht meistens nur ein Name auf dem Umschlag. Wer sie nicht auseinanderhält, hält eine wirksame Bekanntgabe für unwirksam oder umgekehrt.
| Rolle | Wer das ist | Norm | Was von ihr abhängt |
|---|---|---|---|
| Inhaltsadressat | Derjenige, den die Regelung verpflichtet oder begünstigt | Art. 35 S. 1, Art. 41 I 1 BayVwVfG | Wer Pflichtiger ist, gegen wen vollstreckt wird, wer klagebefugt ist |
| Bekanntgabeadressat | Derjenige, gegenüber dem die Behörde die Bekanntgabe vornimmt | Art. 41 I 1, 2 BayVwVfG; Art. 7, 8 VwZVG | Wirksamwerden nach Art. 43 I 1 BayVwVfG, Fristbeginn |
| Empfänger | Derjenige, der das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt | §§ 178, 180 ZPO über Art. 3 II 1 VwZVG | Nur der Nachweis; er begründet keine eigene Bekanntgabe |
Schema · Die drei Rollen bestimmen
- Inhaltsadressat: Lies den verfügenden Teil, nicht das Anschriftenfeld. Wen verpflichtet oder begünstigt die Regelung?
- Bekanntgabeadressat: Im Regelfall dieselbe Person. Auseinander fallen beide, wenn der Inhaltsadressat nicht handlungsfähig ist (Art. 12 BayVwVfG, Art. 7 I 1 VwZVG), wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist (Art. 41 I 2 BayVwVfG, Art. 8 VwZVG) oder wenn es eine juristische Person ist (Art. 7 II VwZVG).
- Empfänger: keine dritte Rolle im Rechtssinn. Wer nach § 178 I Nr. 1 ZPO entgegennimmt, wird weder Adressat noch Beteiligter; er ist nur der Weg, über den die Zustellung läuft.
Gegenprobe. Wer vollstreckt werden soll, ist der Inhaltsadressat. Wer eine Frist auslöst, ist der Bekanntgabeadressat. Wer in der Zustellungsurkunde steht, ist nur der Empfänger — er sagt über die Richtigkeit der Adressierung nichts, denn nach Art. 7 IV VwZVG braucht der zustellende Bedienstete sie nicht zu prüfen.