Die Entscheidung. Art. 41 II BayVwVfG kennt seit 2025 zwei Fiktionen mit derselben Zahl und verschiedenen Anknüpfungspunkten. Wer den falschen wählt, rechnet vom falschen Tag aus.
| Übermittlung durch die Post | Elektronische Übermittlung | |
|---|---|---|
| Norm | Art. 41 II 1 BayVwVfG | Art. 41 II 2 BayVwVfG |
| Anknüpfung | Tag der Aufgabe zur Post | Tag der Absendung |
| Frist | vier Tage | vier Tage |
| Räumlich | nur im Inland | im Inland oder in das Ausland |
| Zusätzliche Voraussetzung | keine | Zugangseröffnung nach Art. 3a I BayVwVfG |
| Widerlegung | Art. 41 II 3 BayVwVfG | Art. 41 II 3 BayVwVfG |
Schema · Welche Fiktion greift
- Wurde förmlich zugestellt? Dann keine Fiktion des Art. 41 II BayVwVfG, sondern das VwZVG, Art. 41 V BayVwVfG.
- Wurde elektronisch übermittelt? Dann zuerst Art. 3a I BayVwVfG: Die Übermittlung ist nur zulässig, „soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet“. Ohne Zugangseröffnung trägt keine Fiktion. Liegt sie vor: vierter Tag nach der Absendung, Art. 41 II 2 BayVwVfG.
- Wurde durch die Post übermittelt? Dann nur bei Übermittlung im Inland: vierter Tag nach der Aufgabe zur Post, Art. 41 II 1 BayVwVfG. Ins Ausland gibt es keine Fiktion.
- In beiden Fällen steht das Ergebnis unter dem Vorbehalt des Art. 41 II 3 BayVwVfG.
Gegenprobe. Eine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf des Betroffenen oder ein elektronisch gestellter Antrag ist regelmäßig eine Zugangseröffnung. Bei Übermittlung ins Ausland scheidet Art. 41 II 1 BayVwVfG aus — dort steht „im Inland“.