Post oder elektronisch — zwei Fiktionen, zwei Anknüpfungspunkte (Art. 41 II BayVwVfG, Art. 3a BayVwVfG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung. Art. 41 II BayVwVfG kennt seit 2025 zwei Fiktionen mit derselben Zahl und verschiedenen Anknüpfungspunkten. Wer den falschen wählt, rechnet vom falschen Tag aus.

Übermittlung durch die PostElektronische Übermittlung
NormArt. 41 II 1 BayVwVfGArt. 41 II 2 BayVwVfG
AnknüpfungTag der Aufgabe zur PostTag der Absendung
Fristvier Tagevier Tage
Räumlichnur im Inlandim Inland oder in das Ausland
Zusätzliche VoraussetzungkeineZugangseröffnung nach Art. 3a I BayVwVfG
WiderlegungArt. 41 II 3 BayVwVfGArt. 41 II 3 BayVwVfG

Schema · Welche Fiktion greift

  1. Wurde förmlich zugestellt? Dann keine Fiktion des Art. 41 II BayVwVfG, sondern das VwZVG, Art. 41 V BayVwVfG.
  2. Wurde elektronisch übermittelt? Dann zuerst Art. 3a I BayVwVfG: Die Übermittlung ist nur zulässig, „soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet“. Ohne Zugangseröffnung trägt keine Fiktion. Liegt sie vor: vierter Tag nach der Absendung, Art. 41 II 2 BayVwVfG.
  3. Wurde durch die Post übermittelt? Dann nur bei Übermittlung im Inland: vierter Tag nach der Aufgabe zur Post, Art. 41 II 1 BayVwVfG. Ins Ausland gibt es keine Fiktion.
  4. In beiden Fällen steht das Ergebnis unter dem Vorbehalt des Art. 41 II 3 BayVwVfG.

Gegenprobe. Eine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf des Betroffenen oder ein elektronisch gestellter Antrag ist regelmäßig eine Zugangseröffnung. Bei Übermittlung ins Ausland scheidet Art. 41 II 1 BayVwVfG aus — dort steht „im Inland“.

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