(P) Wie ermittelt man den Tag, an dem ein schriftlicher Bescheid bekannt gegeben ist — und wie rechnet man von dort die Klage- oder Widerspruchsfrist?
- Die Frage entscheidet über die Zulässigkeit, und sie wird in der Arbeit nicht erörtert, sondern gerechnet. Drei Vorschriften greifen ineinander: Art. 41 II BayVwVfG für den Zeitpunkt, Art. 31 BayVwVfG für die Korrektur und § 57 VwGO mit § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB für die Frist.
Schema · Bekanntgabezeitpunkt und Fristende
- Wurde überhaupt bekannt gegeben? Erst der Bekanntgabewille, dann der Bekanntgabeakt, dann der Zugang. Fehlt eines, greift keine Fiktion, weil es nichts zu fingieren gibt. Dazu Feld 1.7.
- Welcher Übermittlungsweg?
- Post im Inland: vierter Tag nach der Aufgabe zur Post, Art. 41 II 1 BayVwVfG.
- Elektronisch, im Inland oder ins Ausland: vierter Tag nach der Absendung, Art. 41 II 2 BayVwVfG.
- Förmliche Zustellung: keine Fiktion des Art. 41 II BayVwVfG, sondern die Regeln des VwZVG; Art. 41 V BayVwVfG hält sie unberührt. Dazu Feld 1.12.
- Öffentliche Bekanntgabe: zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung, Art. 41 IV 3 BayVwVfG.
- Fällt der so ermittelte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag?
- Herrschende Auffassung: ja, Art. 31 III 1 BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden; der Zeitpunkt verschiebt sich auf den nächstfolgenden Werktag.
- Argument: Die Fiktion soll den Zugang typisieren, nicht den Adressaten schlechterstellen; an Tagen ohne Postzustellung kann typischerweise nichts zugehen. Die Parallelvorschrift des § 122 II AO wird über § 108 III AO seit jeher so gehandhabt.
- Gegenauffassung: Art. 31 III 1 BayVwVfG spricht vom „Ende einer Frist“; die Bekanntgabe sei ein Zeitpunkt. Einwand: Der Gesetzgeber hat die Fiktion 2025 gerade wegen der Zustelllaufzeiten verlängert; die Wertung trägt beide Regelungen.
- Für die Arbeit: verschieben, in einem Halbsatz begründen, weiterrechnen.
- In Bayern zählen mit: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, Erster Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen und beide Weihnachtsfeiertage. Mariä Himmelfahrt ist nach Art. 1 I Nr. 2 FTG nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag — der Sachverhalt muss es hergeben, sonst rechnest du ohne ihn.
- Fristbeginn und Fristende
Die Monatsfrist des § 74 I 2 VwGO beginnt nach § 57 II VwGO mit § 222 I ZPO und § 187 I BGB am Tag nach der Bekanntgabe und endet nach § 188 II BGB mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Fällt dieser Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt § 222 II ZPO das Ende. - Gegenprobe: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt statt eines Monats die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO — die häufigste Ursache dafür, dass eine scheinbar verfristete Klage doch zulässig ist.