Den Bekanntgabezeitpunkt bestimmen und die Frist rechnen (Art. 41 II BayVwVfG, Art. 31 BayVwVfG, § 57 VwGO)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 8 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie ermittelt man den Tag, an dem ein schriftlicher Bescheid bekannt gegeben ist — und wie rechnet man von dort die Klage- oder Widerspruchsfrist?

Schema · Bekanntgabezeitpunkt und Fristende

  1. Wurde überhaupt bekannt gegeben? Erst der Bekanntgabewille, dann der Bekanntgabeakt, dann der Zugang. Fehlt eines, greift keine Fiktion, weil es nichts zu fingieren gibt. Dazu Feld 1.7.
  2. Welcher Übermittlungsweg?
  3. Fällt der so ermittelte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag?
    • Herrschende Auffassung: ja, Art. 31 III 1 BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden; der Zeitpunkt verschiebt sich auf den nächstfolgenden Werktag.
    • Argument: Die Fiktion soll den Zugang typisieren, nicht den Adressaten schlechterstellen; an Tagen ohne Postzustellung kann typischerweise nichts zugehen. Die Parallelvorschrift des § 122 II AO wird über § 108 III AO seit jeher so gehandhabt.
    • Gegenauffassung: Art. 31 III 1 BayVwVfG spricht vom „Ende einer Frist“; die Bekanntgabe sei ein Zeitpunkt. Einwand: Der Gesetzgeber hat die Fiktion 2025 gerade wegen der Zustelllaufzeiten verlängert; die Wertung trägt beide Regelungen.
    • Für die Arbeit: verschieben, in einem Halbsatz begründen, weiterrechnen.
  4. In Bayern zählen mit: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, Erster Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen und beide Weihnachtsfeiertage. Mariä Himmelfahrt ist nach Art. 1 I Nr. 2 FTG nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag — der Sachverhalt muss es hergeben, sonst rechnest du ohne ihn.
  5. Fristbeginn und Fristende
    Die Monatsfrist des § 74 I 2 VwGO beginnt nach § 57 II VwGO mit § 222 I ZPO und § 187 I BGB am Tag nach der Bekanntgabe und endet nach § 188 II BGB mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Fällt dieser Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt § 222 II ZPO das Ende.
  6. Gegenprobe: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt statt eines Monats die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO — die häufigste Ursache dafür, dass eine scheinbar verfristete Klage doch zulässig ist.

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