Der Streit. Eine Behörde schickt den fertigen Bescheid vorab per Telefax an den Bevollmächtigten und lässt ihn zwei Tage später förmlich zustellen. Der Bevollmächtigte hat den Text am Tag des Fax in Händen. Ist damit bekannt gegeben — und läuft die Frist ab diesem Tag? Die Frage hat eine dokumentierte Aufgabe getragen, und sie ist heikel, weil Art. 41 BayVwVfG den Willen nicht erwähnt.
Der Ausgangspunkt. Bekanntgabe ist kein Realvorgang, sondern ein behördlicher Akt: das willentliche Zugänglichmachen des Verwaltungsakts an den Bekanntgabeadressaten. Daraus folgt ein ungeschriebenes Merkmal — der Bekanntgabewille. Er fehlt beim versehentlich versandten Entwurf, beim intern gebliebenen Vorgang, der nach außen dringt, und im praktischen Fall: wenn die Behörde erkennbar nur vorab informieren und die Bekanntgabe der Zustellung vorbehalten will.
- Herrschende Auffassung: Ohne Bekanntgabewillen keine Bekanntgabe.
- Der Wille ist Teil des Bekanntgabebegriffs. Art. 41 I 1 BayVwVfG formuliert eine Pflicht der Behörde („ist bekanntzugeben“); eine Pflicht kann nur durch ein gewolltes Handeln erfüllt werden, nicht durch einen Zufall.
- Folge für das Vorab-Fax: Kündigt die Behörde die förmliche Zustellung an, bezeichnet sie das Fax als Vorabinformation oder ergibt sich aus dem Begleitschreiben, dass die Zustellung folgen soll, fehlt der Bekanntgabewille für das Fax. Die Bekanntgabe tritt erst mit der Zustellung ein, und die Frist beginnt erst dann.
- Argument aus dem System: Auch die Heilung eines Zustellungsmangels nach Art. 9 VwZVG setzt einen Zustellungswillen voraus; wäre der Wille bei der formlosen Bekanntgabe entbehrlich, stünde die förmliche Zustellung schlechter. Dazu Ö2-2.13.
- Gegenauffassung: Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an.
- Wer einen vollständigen, unterschriebenen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhält, darf ihn als bekannt gegeben ansehen; die inneren Vorbehalte der Behörde gehen ihn nichts an.
- Andernfalls habe es die Behörde in der Hand, den Fristbeginn zu verschieben, indem sie hinter jede Übermittlung einen Vorbehalt setzt.
- Einwand: Der Empfängerhorizont entscheidet über den Inhalt der Regelung, nicht über ihre Existenz. Und die Gefahr der Manipulation läuft leer, weil die Verzögerung stets zu Gunsten des Betroffenen wirkt: Die Frist beginnt später, nicht früher. Wo die Behörde ausnahmsweise Nachteile schafft, hilft die Verwirkung, nicht die vorgezogene Bekanntgabe.
- Für die Arbeit. Drei Schritte, sichtbar auseinandergeschrieben. Erstens: Welchen Willen dokumentiert die Akte — steht auf dem Fax „vorab“, kündigt das Anschreiben eine Zustellung an? Zweitens: Fehlt der Wille, ist die erste Übermittlung rechtlich ein Nichts; die Bekanntgabe tritt mit der zweiten ein. Drittens: Rechne von dort. Wo die Behörde mehrfach wirksam bekannt gibt, gilt die erste wirksame Bekanntgabe.