Art. 32 VwZVG. „Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten läßt.“
Verlangt nach S. 1: eine vertretbare Handlung — „die auch ein anderer vornehmen kann“ · deren Nichterfüllung · und die Vornahme auf Kosten des Pflichtigen. Verlangt nach S. 2 zusätzlich: dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.
Der Artikel hat keine Absätze, nur zwei Sätze. Satz 2 ist die eigentliche Vorschrift, und er ist Tatbestandsvoraussetzung, keine Ermessenserwägung: Die Ersatzvornahme ist unzulässig, solange ein Zwangsgeld Erfolg verspricht. Die Behörde muss die Erfolglosigkeit prognostizieren und begründen; das Gericht überprüft die Prognose voll. Belastbare Anhaltspunkte sind eine bereits erfolglose Zwangsgeldandrohung, erkennbare Mittellosigkeit, die ausdrückliche Weigerung und eine Dringlichkeit, die die Beugezeit nicht zulässt.
Vertretbar ist die Handlung, wenn ihre Vornahme durch einen Dritten rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist und es dem Berechtigten gleichgültig sein kann, wer sie vornimmt. Unvertretbar sind höchstpersönliche Handlungen und alles, was rechtlich nur der Pflichtige darf. Duldungen und Unterlassungen sind der Ersatzvornahme nicht zugänglich: Man kann für einen anderen nicht unterlassen.
Satz 1 trägt zugleich den Kostenanspruch: „auf Kosten des Pflichtigen“ ist die Rechtsgrundlage der späteren Kostenfestsetzung, die als Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 I VwZVG ergeht (Feld 5.7, Feld 6.12).