Die Wahl des Zwangsmittels — Schema (Art. 29 VwZVG, Art. 31–34 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 6 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Nach welchen Regeln wählt die Behörde, und wie weit ist die Wahl gerichtlich überprüfbar?

  • Das VwZVG lässt keine freie Wahl. Es gibt kein Auswahlermessen zwischen gleichrangigen Mitteln, sondern eine gestufte Zulässigkeit: Jedes Mittel oberhalb des Zwangsgeldes hat eine Tatbestandsvoraussetzung, die seine Nachrangigkeit ausdrückt. Erst innerhalb des danach zulässigen Rahmens beginnt das Ermessen.

Schema · Die Wahl des Zwangsmittels

  1. Welche Pflicht ist durchzusetzen? Handlung, Duldung oder Unterlassung, Art. 29 I VwZVG. Bei Geldleistungen ist der ganze Abschnitt unanwendbar.
  2. Ist die Handlung vertretbar? Nur dann kommt die Ersatzvornahme überhaupt in Betracht (Art. 32 S. 1 VwZVG). Duldungen und Unterlassungen sind ihr nie zugänglich.
  3. Zwangsgeld prüfen, Art. 31 I VwZVG. Es ist bei jeder Pflicht möglich und im bayerischen Recht das mildeste Mittel — der Einstieg, wenn nichts dagegen spricht.
  4. Ersatzvornahme, Art. 32 S. 2 VwZVG: nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Das ist Tatbestand, nicht Ermessen; die Behörde muss es darlegen.
  5. Unmittelbarer Zwang, Art. 34 S. 1 VwZVG: nur, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, dem Pflichtigen erheblich größeren Nachteil verursachen würden oder keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lassen. Nach S. 2 außerdem bei Widerstand gegen die Ersatzvornahme — und dort ohne Androhung (Art. 36 I 1 VwZVG).
  6. Ersatzzwangshaft, Art. 33 I VwZVG: kumulativ Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, Aussichtslosigkeit des unmittelbaren Zwangs, Hinweis in der Androhung — und die Anordnung durch das Verwaltungsgericht (Ö2-5.8).
  7. Verhältnismäßigkeit, Art. 29 III VwZVG. S. 1 verlangt ein angemessenes Verhältnis zum Zweck; S. 2 verlangt, das Mittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden — der Hinweis auf die Allgemeinheit erlaubt, Kosten und Störungen für Dritte einzustellen.
  8. Ermessen ausüben und begründen, Art. 40, Art. 39 I BayVwVfG. Die Tatbestandsmerkmale der Schritte 4 bis 6 sind dagegen voll überprüfbar.

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