Die Entscheidung
Die Pflicht ist vertretbar, beide Mittel kommen in Betracht. Die Weiche ist scharf und einseitig: Das Zwangsgeld ist der Regelfall, die Ersatzvornahme braucht eine Begründung. Wer die Reihenfolge umkehrt, baut eine andere Rechtsordnung nach.
Kriterien
| Zwangsgeld, Art. 31 VwZVG | Ersatzvornahme, Art. 32 VwZVG | |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | jede Handlung, Duldung, Unterlassung | nur vertretbare Handlungen |
| Rangverhältnis | Regelfall | nachrangig: nur, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt, S. 2 |
| Wirkungsweise | wirkt auf den Willen | wirkt auf den Zustand — ein Dritter handelt |
| Kostenrisiko | keines für die Behörde | Vorlage der Behörde; Absicherung über Art. 36 IV 2 VwZVG |
| Androhung | Betrag in bestimmter Höhe, Art. 36 V VwZVG | Kostenvoranschlag, Art. 36 IV 1 VwZVG |
| Anwendung | Beitreibung nach Art. 23 ff. VwZVG | Realakt, anschließend Kostenbescheid |
| Bei Mittellosigkeit | das Zwangsgeld läuft leer | erreicht den Zweck, Kosten uneinbringlich |
Schema · Die Weiche stellen
- Vertretbarkeit prüfen
Nein ⇒ Ersatzvornahme scheidet aus; bleiben Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang. - Prognose zum Zwangsgeld
Anhaltspunkte gegen einen Erfolg: bereits erfolglose Androhungen, Mittellosigkeit, offene Weigerung, zeitliche Dringlichkeit. - Prognose begründen
Zwei bis drei Sätze im Bescheid; ihr Fehlen ist der häufigste Fehler der Ersatzvornahmeandrohung. - Kosten veranschlagen, Art. 36 IV 1 VwZVG, und über die Vorauszahlung nach S. 2 entscheiden.
- Verhältnismäßigkeit, Art. 29 III VwZVG: Reicht eine Teilvornahme?
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit „Bei vertretbaren Handlungen ist die Ersatzvornahme das vorrangige Zwangsmittel“, ist eine fremde Rangfolge übernommen — im VwZVG ist es genau umgekehrt. Steht dort „Die Ersatzvornahme war ermessensfehlerhaft, weil zuvor kein Zwangsgeld angedroht wurde“, ist Art. 32 S. 2 VwZVG überdehnt: Verlangt ist nicht eine vorherige Androhung, sondern die Prognose, dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.