Vier Zwangsmittel, sechs Artikel, und drei davon haben überhaupt keine Absätze. Das ist der Grund, warum dieses Feld so oft falsch zitiert wird: Wer Art. 32 II oder Art. 35 I schreibt, hat eine Gliederungsebene erfunden, die das Gesetz nicht kennt. Art. 32, 34 und 35 VwZVG werden nach Sätzen zitiert, Art. 35 überhaupt nicht weiter — er ist ein einziger Satz.
Die zweite Eigenart ist die Rangfolge. Das VwZVG ordnet sie nicht in einem Satz an, sondern verteilt sie auf drei Vorschriften: Art. 32 S. 2 VwZVG macht die Ersatzvornahme von der Aussichtslosigkeit des Zwangsgeldes abhängig, Art. 34 S. 1 VwZVG den unmittelbaren Zwang von der Aussichtslosigkeit der übrigen Zwangsmittel, und Art. 33 I VwZVG die Ersatzzwangshaft von der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes und der Aussichtslosigkeit des unmittelbaren Zwangs. Das Zwangsgeld steht deshalb am Anfang — und es steht auch in Art. 29 II Nr. 1 VwZVG am Anfang.
Die dritte Eigenart ist das zweistufige Verfahren: Androhung, dann Anwendung. Eine gesonderte Festsetzung des Zwangsmittels, wie sie andere Vollstreckungsordnungen dazwischenschieben, kennt das bayerische Recht nicht — wer sie prüft, prüft einen Verfahrensschritt, den es nicht gibt.