(P) Wie läuft die Ersatzvornahme ab, welche Rechtsnatur haben ihre Schritte, und wer zahlt was?
- Die Ersatzvornahme zerfällt in drei Vorgänge mit drei verschiedenen Rechtsnaturen, und die Kosten laufen auf zwei getrennten Gleisen. Wer beides sauber trennt, hat den schwierigsten Teil des Feldes erledigt.
Schema · Ablauf und Kosten der Ersatzvornahme
- Androhung — Verwaltungsakt, mit Kostenvoranschlag nach Art. 36 IV 1 VwZVG und, wenn gewollt, Vorauszahlungsbestimmung nach S. 2 (Ö2-4.21).
- Durchführung — Realakt. Die Behörde führt die Handlung selbst aus (Selbstvornahme) oder lässt sie durch einen beauftragten Dritten ausführen (Fremdvornahme). Der Auftrag an den Dritten ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Behörde und Unternehmer; der Pflichtige wird nicht Vertragspartei und kann gegen den Unternehmer nichts unternehmen.
- Kostenfestsetzung — Verwaltungsakt, und zwar Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 I VwZVG. Rechtsgrundlage ist Art. 32 S. 1 VwZVG („auf Kosten des Pflichtigen“), nicht das Kostengesetz.
- Die beiden Kostengleise auseinanderhalten.
- Gleis 1 — die Aufwendungen der Ersatzvornahme: was der Unternehmer in Rechnung stellt oder die Selbstvornahme kostet. Sie sind keine Kosten im Sinn des Art. 1 I 1 KG, weder Gebühr noch Auslage; Grundlage ist Art. 32 S. 1 VwZVG. Verzinsung nach Art. 41a S. 1 VwZVG ab Fälligkeit mit sechs v.H.; von geringfügigen Zinsen kann nach S. 2 abgesehen werden — der Artikel hat zwei Sätze und keine Absätze.
- Gleis 2 — die Verwaltungskosten: Gebühren und Auslagen für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren, Art. 41 I 1 VwZVG mit dem Kostengesetz; Kostenschuldner ist nach S. 2 der Vollstreckungsschuldner, auch wenn die Vollstreckungsbehörde auf Veranlassung der Anordnungsbehörde tätig wird.
- Nachforderung, Art. 36 IV 3 VwZVG — der Voranschlag ist keine Obergrenze (Ö2-4.21).
- Prüfungsumfang beim Kostenbescheid. Er setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus; diese liegt regelmäßig vor, wenn ein wirksamer, vollstreckbarer Grundverwaltungsakt und eine wirksame Androhung vorliegen. Auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nur an, solange sie nicht bestandskräftig oder ausnahmsweise nichtig sind — tragend ist die Wirksamkeit.
- Kosten bei richtiger Sachbehandlung. Was bei fehlerfreiem Vorgehen nicht entstanden wäre, wird nach Art. 16 V KG nicht erhoben.