Wiedereinsetzung (Art. 32 BayVwVfG, Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Unter welchen Voraussetzungen wird eine versäumte gesetzliche Frist wiedereröffnet, und was gilt, wenn der eigene Bescheid die Versäumung verursacht hat?

Schema · Wiedereinsetzung

  1. Anwendungsbereich
    Nur gesetzliche Fristen des Verwaltungsverfahrens (Abs. 1 S. 1). Für die Klagefrist gilt § 60 VwGO, für die Widerspruchsfrist über § 70 Abs. 2 VwGO ebenfalls. Behördliche Fristen laufen über Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG (siehe Feld 1.15). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung, wenn eine Rechtsvorschrift dies anordnet (Abs. 5).
  2. Verhinderung ohne Verschulden, Abs. 1 S. 1.
    • Maßstab ist die Sorgfalt, die einem gewissenhaften Beteiligten in seiner Lage zuzumuten ist.
    • Vertreterverschulden wird zugerechnet, Abs. 1 S. 2 — das ist die häufigste Schwierigkeit bei anwaltlich vertretenen Beteiligten.
  3. Antrag, Abs. 2 S. 1: binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.
    • S. 2: Glaubhaftmachung der Tatsachen bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag.
    • S. 3: Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist.
    • S. 4: Ist die Handlung nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
  4. Absolute Grenze, Abs. 3: nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann weder beantragt noch nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
  5. Zuständigkeit, Abs. 4: die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat — nicht notwendig die Ausgangsbehörde.
  6. Rechtsfolge
    Gebundener Anspruch („ist … zu gewähren“). Die Gewährung ist eine Verfahrensentscheidung und schließt das Verwaltungsverfahren nicht ab; sie gehört deshalb nach Art. 9 BayVwVfG nicht in den Tenor, sondern in die Gründe oder in einen ergänzenden Vermerk.

Schema · Der Sonderweg des Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG

  1. Fehlt dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung unterblieben,
  2. und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden,
  3. so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet (S. 1) — das Verschuldenselement der Wiedereinsetzung ist damit fingiert. Weil es um eine Rechtsbehelfsfrist geht, ist das die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO, beim Widerspruch über § 70 Abs. 2 VwGO.
  4. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (S. 2); von da an laufen die zwei Wochen des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO.
    • [BAY] Die bayerische Fassung nennt in S. 2 keinen Verweis auf Art. 32 Abs. 2; die Bundesfassung verweist ausdrücklich auf § 32 Abs. 2 VwVfG. Sachlich besteht kein Unterschied — gemeint ist in beiden Fassungen die Zwei-Wochen-Frist.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema