(P) Unter welchen Voraussetzungen wird eine versäumte gesetzliche Frist wiedereröffnet, und was gilt, wenn der eigene Bescheid die Versäumung verursacht hat?
Schema · Wiedereinsetzung
- Anwendungsbereich
Nur gesetzliche Fristen des Verwaltungsverfahrens (Abs. 1 S. 1). Für die Klagefrist gilt § 60 VwGO, für die Widerspruchsfrist über § 70 Abs. 2 VwGO ebenfalls. Behördliche Fristen laufen über Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG (siehe Feld 1.15). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung, wenn eine Rechtsvorschrift dies anordnet (Abs. 5). - Verhinderung ohne Verschulden, Abs. 1 S. 1.
- Maßstab ist die Sorgfalt, die einem gewissenhaften Beteiligten in seiner Lage zuzumuten ist.
- Vertreterverschulden wird zugerechnet, Abs. 1 S. 2 — das ist die häufigste Schwierigkeit bei anwaltlich vertretenen Beteiligten.
- Antrag, Abs. 2 S. 1: binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.
- S. 2: Glaubhaftmachung der Tatsachen bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag.
- S. 3: Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist.
- S. 4: Ist die Handlung nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
- Absolute Grenze, Abs. 3: nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann weder beantragt noch nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
- Zuständigkeit, Abs. 4: die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat — nicht notwendig die Ausgangsbehörde.
- Rechtsfolge
Gebundener Anspruch („ist … zu gewähren“). Die Gewährung ist eine Verfahrensentscheidung und schließt das Verwaltungsverfahren nicht ab; sie gehört deshalb nach Art. 9 BayVwVfG nicht in den Tenor, sondern in die Gründe oder in einen ergänzenden Vermerk.
Schema · Der Sonderweg des Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG
- Fehlt dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung unterblieben,
- und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden,
- so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet (S. 1) — das Verschuldenselement der Wiedereinsetzung ist damit fingiert. Weil es um eine Rechtsbehelfsfrist geht, ist das die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO, beim Widerspruch über § 70 Abs. 2 VwGO.
- Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung
der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (S. 2); von da an laufen die zwei Wochen des
§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO.
[BAY]Die bayerische Fassung nennt in S. 2 keinen Verweis auf Art. 32 Abs. 2; die Bundesfassung verweist ausdrücklich auf § 32 Abs. 2 VwVfG. Sachlich besteht kein Unterschied — gemeint ist in beiden Fassungen die Zwei-Wochen-Frist.