(P) In welcher Reihenfolge klärt die Behörde ihre eigene Zuständigkeit, und welche Norm trägt welchen Schritt?
- Die Zuständigkeit ist der erste Punkt der formellen Rechtmäßigkeit und zugleich der erste Satz von Teil II der Bescheidbegründung. Sie zerfällt in drei Fragen, die verschiedene Rechtsquellen beantworten.
Schema · Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit — welcher Behördentyp?
- Immer aus dem Fachgesetz; das BayVwVfG enthält dazu keine Regel.
- Bauaufsicht: Art. 53 Abs. 1 BayBO (untere Bauaufsichtsbehörde). Sicherheitsrecht: die jeweilige Aufgabenzuweisung des LStVG oder des Fachrechts.
- Handelt eine Gemeinde, ist zusätzlich zu trennen: eigener oder übertragener Wirkungskreis. Davon hängt die Kostenrechtsgrundlage ab (Kostensatzung nach Art. 20 Abs. 1 KG gegen unmittelbare Anwendung des KG).
- Örtliche Zuständigkeit — welcher Bezirk?
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BayVwVfG, Reihenfolge zwingend (Einzelheiten in Feld 1.3).
- Bei mehreren zuständigen Behörden: Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG — es entscheidet die zuerst befasste, sofern nicht die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt.
- Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens: Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erlaubt die Fortführung durch die bisher zuständige Behörde bei Zustimmung der nunmehr zuständigen.
- Gefahr im Verzug: Art. 3 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG begründet für unaufschiebbare Maßnahmen die Zuständigkeit jeder Behörde, in deren Bezirk der Anlass hervortritt; S. 2 verlangt die unverzügliche Unterrichtung.
- Instanzielle Zuständigkeit — welche Stufe?
- Grundsatz: die untere Behörde. Ausführungen nur bei mehrstufigem Behördenaufbau.
- Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde — Art. 3b BayVwVfG
- Abs. 1: (a) staatliche Behörde, (b) schriftliche Weisung der Aufsichtsbehörde, (c) nicht fristgerechte Befolgung ⇒ der Leiter der Aufsichtsbehörde kann an Stelle der angewiesenen Behörde handeln.
- Abs. 2 (Sonderschranke gegenüber dem Landratsamt als Staatsbehörde): zusätzlich muss der fachlich zuständige Minister sofortiges Handeln aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls für erforderlich halten und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde erklären.
- Für die Arbeit:
[BAY]In Bayern ist der Selbsteintritt positiviert und enger als das anderswo gelehrte ungeschriebene Institut: nicht schon bei Gefahr im Verzug, sondern nur bei Weisungsungehorsam. Wer mit einem ungeschriebenen Selbsteintrittsrecht argumentiert, übersieht Art. 3b BayVwVfG.
- Zuständigkeit für die Aufhebung
Nach Unanfechtbarkeit entscheidet die nach Art. 3 BayVwVfG zuständige Behörde über Rücknahme, Widerruf und Wiederaufgreifen, auch wenn eine andere Behörde den Ausgangsbescheid erlassen hat (Art. 48 Abs. 5, Art. 49 Abs. 4, Art. 51 Abs. 4 BayVwVfG).