Die Zuständigkeitsprüfung im Bescheid (Art. 3 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) In welcher Reihenfolge klärt die Behörde ihre eigene Zuständigkeit, und welche Norm trägt welchen Schritt?

  • Die Zuständigkeit ist der erste Punkt der formellen Rechtmäßigkeit und zugleich der erste Satz von Teil II der Bescheidbegründung. Sie zerfällt in drei Fragen, die verschiedene Rechtsquellen beantworten.

Schema · Zuständigkeit

  1. Sachliche Zuständigkeit — welcher Behördentyp?
    • Immer aus dem Fachgesetz; das BayVwVfG enthält dazu keine Regel.
    • Bauaufsicht: Art. 53 Abs. 1 BayBO (untere Bauaufsichtsbehörde). Sicherheitsrecht: die jeweilige Aufgabenzuweisung des LStVG oder des Fachrechts.
    • Handelt eine Gemeinde, ist zusätzlich zu trennen: eigener oder übertragener Wirkungskreis. Davon hängt die Kostenrechtsgrundlage ab (Kostensatzung nach Art. 20 Abs. 1 KG gegen unmittelbare Anwendung des KG).
  2. Örtliche Zuständigkeit — welcher Bezirk?
    • Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BayVwVfG, Reihenfolge zwingend (Einzelheiten in Feld 1.3).
    • Bei mehreren zuständigen Behörden: Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG — es entscheidet die zuerst befasste, sofern nicht die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt.
    • Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens: Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erlaubt die Fortführung durch die bisher zuständige Behörde bei Zustimmung der nunmehr zuständigen.
    • Gefahr im Verzug: Art. 3 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG begründet für unaufschiebbare Maßnahmen die Zuständigkeit jeder Behörde, in deren Bezirk der Anlass hervortritt; S. 2 verlangt die unverzügliche Unterrichtung.
  3. Instanzielle Zuständigkeit — welche Stufe?
    • Grundsatz: die untere Behörde. Ausführungen nur bei mehrstufigem Behördenaufbau.
  4. Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde — Art. 3b BayVwVfG
    • Abs. 1: (a) staatliche Behörde, (b) schriftliche Weisung der Aufsichtsbehörde, (c) nicht fristgerechte Befolgung ⇒ der Leiter der Aufsichtsbehörde kann an Stelle der angewiesenen Behörde handeln.
    • Abs. 2 (Sonderschranke gegenüber dem Landratsamt als Staatsbehörde): zusätzlich muss der fachlich zuständige Minister sofortiges Handeln aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls für erforderlich halten und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde erklären.
    • Für die Arbeit: [BAY] In Bayern ist der Selbsteintritt positiviert und enger als das anderswo gelehrte ungeschriebene Institut: nicht schon bei Gefahr im Verzug, sondern nur bei Weisungsungehorsam. Wer mit einem ungeschriebenen Selbsteintrittsrecht argumentiert, übersieht Art. 3b BayVwVfG.
  5. Zuständigkeit für die Aufhebung
    Nach Unanfechtbarkeit entscheidet die nach Art. 3 BayVwVfG zuständige Behörde über Rücknahme, Widerruf und Wiederaufgreifen, auch wenn eine andere Behörde den Ausgangsbescheid erlassen hat (Art. 48 Abs. 5, Art. 49 Abs. 4, Art. 51 Abs. 4 BayVwVfG).

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