Der Baustein
Teil II der Begründung beginnt mit einem einzigen Satz, der die gesamte Zuständigkeitskette trägt. Er steht vor Ziffer 1 und ist nicht nummeriert.
II.
Das Landratsamt ist für den Erlass dieses Bescheids nach Art. 53 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig; für die Androhung der Zwangsmittel folgt die Zuständigkeit aus Art. 20 Nr. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
Variante ohne Grundstücksbezug — sicherheitsrechtliche Anordnung:
Die Gemeinde ist für den Erlass dieses Bescheids nach Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG örtlich zuständig, weil der Anlass für die Amtshandlung in ihrem Gebiet hervorgetreten ist.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die sachliche Zuständigkeit kommt nie aus dem BayVwVfG. Wer sie auf Art. 3 BayVwVfG stützt, hat die Norm nicht gelesen.
- Die Nummer des Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG ist mitzuteilen; ein Zitat ohne Nummer trägt nicht, weil die Reihenfolge der Nummern die Zuständigkeit erst festlegt.
- Bei Nr. 4 gehört der Halbsatz dazu, warum Nr. 1 bis 3 nicht greifen — sonst bleibt offen, ob die Auffangzuständigkeit überhaupt eröffnet ist.
- Enthält der Bescheid Zwangsmittel, tritt die Vollstreckungskette hinzu. Sie steht im selben Satz, nicht in einer eigenen Ziffer.
- Das Vollzitat mit Fassungsdatum und Fundstelle kostet Zeit und bringt keine Punkte. Es genügt, die Bezeichnung einmal auszuschreiben und die Abkürzung in Klammern zu setzen.