Ausschluss oder Befangenheit (Art. 20 oder Art. 21 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Ein Bediensteter steht der Sache zu nahe. Ist er kraft Gesetzes ausgeschlossen — oder besteht nur die Besorgnis der Befangenheit? Die beiden Normen haben verschiedene Tatbestände, verschiedene Verfahren und verschiedene Fehlerfolgen.

Kriterien

Art. 20 BayVwVfGArt. 21 BayVwVfG
Tatbestandabschließende Aufzählung des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 plus Gleichstellung S. 2jeder Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen — oder die Behauptung eines Beteiligten
WirkungAusschluss kraft Gesetzes, ohne AnordnungEnthaltung erst auf Anordnung des Behördenleiters oder des Beauftragten
VerfahrenSelbstprüfung; bei Ausschussmitgliedern Abs. 4Unterrichtung des Behördenleiters, Abs. 1 S. 1; betrifft die Besorgnis den Leiter selbst, entscheidet die Aufsichtsbehörde, Abs. 1 S. 2
NichtigkeitArt. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG schließt sie für Nr. 2 bis 6 auskein besonderer Nichtigkeitsgrund
Unbeachtlichkeit des FehlersArt. 46 BayVwVfGArt. 46 BayVwVfG

Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei Art. 21 BayVwVfG eine Subsumtion unter eine Aufzählung versuchst — die Norm hat keine. Und umgekehrt: Wenn du bei Art. 20 BayVwVfG fragst, ob „ein böser Schein“ entstanden ist, obwohl der Tatbestand objektiv erfüllt oder nicht erfüllt ist. Art. 20 BayVwVfG fragt nach einem Status, Art. 21 BayVwVfG nach einem Eindruck.

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