Die Entscheidung
Ein Bediensteter steht der Sache zu nahe. Ist er kraft Gesetzes ausgeschlossen — oder besteht nur die Besorgnis der Befangenheit? Die beiden Normen haben verschiedene Tatbestände, verschiedene Verfahren und verschiedene Fehlerfolgen.
Kriterien
| Art. 20 BayVwVfG | Art. 21 BayVwVfG | |
|---|---|---|
| Tatbestand | abschließende Aufzählung des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 plus Gleichstellung S. 2 | jeder Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen — oder die Behauptung eines Beteiligten |
| Wirkung | Ausschluss kraft Gesetzes, ohne Anordnung | Enthaltung erst auf Anordnung des Behördenleiters oder des Beauftragten |
| Verfahren | Selbstprüfung; bei Ausschussmitgliedern Abs. 4 | Unterrichtung des Behördenleiters, Abs. 1 S. 1; betrifft die Besorgnis den Leiter selbst, entscheidet die Aufsichtsbehörde, Abs. 1 S. 2 |
| Nichtigkeit | Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG schließt sie für Nr. 2 bis 6 aus | kein besonderer Nichtigkeitsgrund |
| Unbeachtlichkeit des Fehlers | Art. 46 BayVwVfG | Art. 46 BayVwVfG |
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei Art. 21 BayVwVfG eine Subsumtion unter eine Aufzählung versuchst — die Norm hat keine. Und umgekehrt: Wenn du bei Art. 20 BayVwVfG fragst, ob „ein böser Schein“ entstanden ist, obwohl der Tatbestand objektiv erfüllt oder nicht erfüllt ist. Art. 20 BayVwVfG fragt nach einem Status, Art. 21 BayVwVfG nach einem Eindruck.