(P) Wer darf für die Behörde nicht handeln, und was folgt daraus, wenn er es doch getan hat?
- Art. 20 BayVwVfG wirkt kraft Gesetzes: Der Ausschluss tritt ein, ohne dass es einer Anordnung bedarf. Das unterscheidet ihn von der Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG: Dort enthält sich der Bedienstete erst auf Anordnung des Behördenleiters oder seines Beauftragten der Mitwirkung (siehe Feld 1.8).
Schema · Ausschluss nach Art. 20 BayVwVfG
- Die Aufzählung des Abs. 1 S. 1 — ausgeschlossen ist, wer
- Nr. 1: selbst Beteiligter ist,
- Nr. 2: Angehöriger eines Beteiligten ist,
- Nr. 3: einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt,
- Nr. 4: Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
- Nr. 5: bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt oder Organmitglied ist — Rückausnahme: nicht, wenn die eigene Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
- Nr. 6: außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
- Gleichstellung, Abs. 1 S. 2 — dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder
die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
- Vorteil ist jede Besserstellung rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art.
- Unmittelbar heißt: direkte Folge der Entscheidung; eine bloße Reflexwirkung genügt nicht.
- Gruppenklausel, Abs. 1 S. 3 — kein Ausschluss, wenn der Vor- oder Nachteil nur auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beruht.
- Angehörigenbegriff, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 8 — Verlobter · Ehegatte oder Lebenspartner ·
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie · Geschwister · Kinder der Geschwister · Ehegatten
der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie die entsprechenden Lebenspartner ·
Geschwister der Eltern · Pflegeeltern und Pflegekinder.
- Abs. 5 S. 2 ordnet die Fortwirkung an: bei Nr. 2, 3, 6 auch nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft; bei Nr. 3 bis 7 auch nach Erlöschen durch Annahme als Kind; bei Nr. 8 auch nach Ende der häuslichen Gemeinschaft, sofern die Verbundenheit fortbesteht.
- Ausnahmen
Abs. 2: nicht bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und bei der Abberufung. Abs. 3: bei Gefahr im Verzug darf der Ausgeschlossene unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Schema · Rechtsfolge fehlerhafter Mitwirkung
- Nichtigkeit? Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG: Die Mitwirkung einer nach Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossenen Person macht den Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig. Nr. 1 ist dort nicht genannt — hat der Beteiligte selbst entschieden, bleibt der Weg über die Generalklausel des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG offen.
- Heilung? Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG enthält keinen passenden Tatbestand. Eine Heilung scheidet aus.
- Unbeachtlichkeit? Art. 46 BayVwVfG — nur, wenn offensichtlich ist, dass der Verstoß die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Bei Ermessensentscheidungen trägt die Behörde die Last, die Alternativlosigkeit darzulegen; die pauschale Erklärung, man hätte ohnehin so entschieden, genügt nicht. Die Lehre dazu steht in Feld 5 (siehe Feld 5.13).