(P) Der Entwurf steht. Was wird in den letzten zwanzig Minuten kontrolliert?
- Die Fehler, an denen ein handwerklich schwacher Bescheid erkennbar wird, sind bekannt und wiederholen sich. Die Durchsicht läuft in sechs Durchgängen, jeder mit einer eigenen Frage. Wichtiger als die Vollständigkeit der Liste ist die Reihenfolge: Sie folgt dem Bescheid von oben nach unten, damit nichts zweimal gelesen wird.
Master-Schema · Sechs Durchgänge
- Aufbau und Deckung.
- Entspricht der praktische Teil dem Ergebnis des Gutachtens? Der Aufbaubruch ist der teuerste Fehler.
- Ist der praktische Teil fertig? Klausuren mit unfertigem praktischem Teil landen häufig unter dem Strich; im Gutachten wird nur das wirklich Problematische gutachterlich erörtert, im Übrigen gilt der Urteilsstil.
- Ist über den gesamten Antrag entschieden, gegebenenfalls mit einer Ablehnung „im Übrigen“?
- Kopf und Adressierung (siehe Ö1-3.9).
- Steht die Behörde im Kopf, nicht die Dienststelle?
- Nimmt der Betreff das Ergebnis vorweg? Sind die Wörter „Betreff“ und „Bezug“ ausgeschrieben?
- Ist die Zustellungsart zulässig — kein Einwurf-Einschreiben — und ist der Zustellungsvermerk vorhanden, wenn der Bescheid eine Zwangsmittelandrohung enthält (Art. 36 Abs. 7 S. 1 VwZVG)?
- Ist bei Personenmehrheiten, Minderjährigen, Betreuten und Kanzleien richtig adressiert?
- Tenor (siehe Ö1-8.11).
- Ist jede Ziffer bestimmt — Adressat, Pflicht, Objekt, Frist, Anknüpfungspunkt?
- Stimmt die Reihenfolge: Grundverfügung, Duldung, Nebenbestimmungen, Sofortvollzug, Zwangsmittel, Kosten?
- Steht Recht im Tenor — Normzitate, Sachverhalt, Aktenzeichen, Bedauernsformeln, Verfahrensentscheidungen?
- Sind die Leitbegriffe der Ermächtigungsgrundlage übernommen (untersagen statt verbieten, einstellen statt stoppen)?
- Nebenentscheidungen (siehe Ö1-8.13, Ö1-8.14, Ö1-8.19).
- Ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, je Pflicht gesondert, mit Bezug auf die konkrete Ziffer?
- Sind mehrere Zwangsmittel alternativ oder gleichzeitig angedroht? Beides ist verboten.
- Ist bei der Ersatzvornahme der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt?
- Erfasst der Sofortvollzug die Zwangsmittelziffern? Dann ist er insoweit fehlerhaft (Art. 21a S. 1 VwZVG).
- Ist die Erfüllungsfrist kalendermäßig oder als bestimmter Zeitpunkt gesetzt, und läuft sie nicht an, bevor die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen?
- Fehlt die Vorsorgeklausel — bei datumsmäßiger Frist mit Sofortvollzug ebenso wie bei nachträglicher Sofortvollzugsanordnung mit Friständerung?
- Fehlt die Duldungsanordnung gegenüber Mitberechtigten bei Handlungspflichten?
- Begründung (siehe Ö1-3.10, Ö1-8.15).
- Ist die Ermessensbegründung formelhaft oder enthält sie Wendungen, die eine gebundene Entscheidung suggerieren?
- Ist das Absehen von der Anhörung begründet — und fehlen umgekehrt überflüssige Ausführungen zur durchgeführten Anhörung?
- Ist die Begründung des Sofortvollzugs einzelfallbezogen, oder stützt sie sich auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts?
- Steht in Teil I alles, was in Teil II gewürdigt wird?
- Sind wesentliche, den Adressaten betreffende Erwägungen in den Vermerk verschoben worden?
- Kosten, Belehrung, Abschluss (siehe Ö1-8.17, Ö1-3.17).
- Fehlt die Kostenentscheidung, obwohl der Bearbeitervermerk sie nicht erlassen hat?
- Wird trotz sachlicher Kostenfreiheit erhoben — Sofortvollzug, verbundene Zwangsmittelandrohung, Duldungsanordnung?
- Nur eine Gebühr trotz mehrerer selbständiger Amtshandlungen?
- Ist über die Zuziehung eines Bevollmächtigten entschieden worden? Im Ausgangsbescheid ist das fehlerhaft.
- Lautet die Belehrung
[BAY]auf Klage und nennt sie den Sitz des Gerichts? Eine Belehrung auf Widerspruch ist außerhalb der sechs Sachbereiche des Art. 12 Abs. 1 AGVwGO unrichtig, Art. 12 Abs. 2 AGVwGO, § 58 Abs. 2 VwGO — vorbehaltlich der Ausnahmen des Art. 12 Abs. 3 AGVwGO (siehe Ö1-3.17). - Ist zwischen Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterschieden?
- Fehlen Unterschrift oder Namenswiedergabe (Art. 37 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG), der Verfügungsteil mit Verteiler und Wiedervorlage oder die Kostenrechnung als Anlage?
- Sind die Zitate vollständig — Artikel, Absatz, Satz, Nummer?
Examenstreffer: Die Trennung zwischen dem, was der praktische Teil entscheidet, und dem, was in das Hilfsgutachten gehört, war in 13 von 24 dokumentierten Aufgaben tragend. Der Bearbeitervermerk verlangte dort ausdrücklich, alle im praktischen Teil nicht behandelten Fragen hilfsgutachtlich abzuhandeln. Für den Bescheid heißt das: Er begründet, was er trägt, und nichts darüber hinaus; jede Hilfserwägung, jede Auseinandersetzung mit einer nicht gewählten Ermächtigungsgrundlage und jeder Streitstand wandern in das Hilfsgutachten oder in den Vermerk. Wer im Bescheid erörtert statt zu entscheiden, verliert zweimal: einmal an Klarheit, einmal an Zeit.