Der Baustein. Der ablehnende Bescheid unterscheidet sich im Tenor kaum, in den Gründen dagegen erheblich, je nachdem, ob die Entscheidung gebunden ist, im Ermessen steht oder eine Auswahl unter mehreren Bewerbern trifft.
- Der Antrag vom [Datum] auf [Gegenstand der Amtshandlung] wird abgelehnt.
- Dem Antrag vom [Datum] wird insoweit entsprochen, als [Umfang der Bewilligung].
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Der Antrag der Frau [Name] vom [Datum] auf Zulassung zu [Veranstaltung] wird abgelehnt.
- Der Standplatz Nr. [Nummer] wird [Name] zugewiesen.
Und die drei Begründungsschlüsse, die dazugehören:
(gebunden) Die Voraussetzungen des [Norm] liegen nicht vor. Ein Anspruch auf [Gegenstand] besteht daher nicht. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum; die Vorschrift ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet.
(Ermessen) Die Entscheidung über [Gegenstand] steht nach [Norm] im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch besteht daher nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diesen Anspruch erfüllt die Behörde mit diesem Bescheid. Für die Ablehnung sprechen [Gesichtspunkte]; dagegen sprechen [Gesichtspunkte]. Die Behörde misst [Gesichtspunkt] das größere Gewicht bei, weil […].
(Auswahl) Die Zahl der Plätze reicht nicht aus, um alle Bewerbungen zu berücksichtigen. Die Auswahl richtet sich nach [Kriterien der ständigen Vergabepraxis]. Danach war [Name] vorzuziehen, weil […]. Von der bisherigen Vergabepraxis wird nicht abgewichen.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Vollständigkeit. Über den Antrag ist in vollem Umfang zu entscheiden. Wird ihm teilweise entsprochen, folgt die Ablehnung „im Übrigen“ in eigener Ziffer — sonst bleibt ein Rest des Verfahrens offen (siehe Ö1-8.11).
- Der Antrag wird abgelehnt, nicht der Anspruch. Gegenstand des Tenors ist der Antrag mit seinem Datum, nicht die materielle Rechtslage. „Ein Anspruch besteht nicht“ gehört in die Gründe.
- Gebunden oder Ermessen entscheidet über den Schlussabsatz, nicht über die Tenorformel. Wer bei einer gebundenen Ablehnung einen Ermessensabsatz schreibt, macht den Bescheid angreifbar, weil er einen Spielraum behauptet, den das Gesetz nicht gibt — und umgekehrt.
- Bei der Auswahlentscheidung gehört die Zuweisung an den erfolgreichen Bewerber in denselben Bescheid oder in einen zeitgleichen; der abgelehnte Bewerber muss erkennen können, wem und nach welchem Maßstab zugeteilt wurde. Die Bezugnahme auf die Vergabepraxis ist Pflicht (siehe Ö1-7.13).