Die Entscheidung
Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft. Welcher Fehler liegt vor? Die Antwort ist keine Etikettenfrage. Sie entscheidet darüber, ob sich der Fehler im Prozess noch reparieren lässt: Ergänzen nach § 114 S. 2 VwGO setzt voraus, dass Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist (siehe Feld 7.8). Wo es ausgefallen ist, gibt es nichts zu ergänzen.
Kriterien
- Ermessensausfall — die Behörde hat den Spielraum nicht gesehen. Erkennbar an der Wortwahl der gebundenen Entscheidung und daran, dass nirgends eine Alternative erwogen wird. Nicht reparabel. Zur Frage, wann aus dem Schweigen der Begründung auf den Ausfall geschlossen werden darf, siehe Feld 3.12.
- Ermessensunterschreitung — sie hat ihn gesehen, aber nicht ausgeschöpft, typischerweise weil sie sich für an eine Verwaltungsvorschrift gebunden hält. Der Unterschied zum Ausfall ist fein und liegt im Bezugspunkt: Beim Ausfall fehlt das Bewusstsein der Wahl, bei der Unterschreitung fehlt die Bereitschaft, sie zu treffen.
- Ermessensüberschreitung — sie hat gewählt, aber außerhalb des rechtlich Zulässigen. Der Prüfungsmaßstab ist objektiv; auf die Erwägungen kommt es nicht an. Auch die unverhältnismäßige Maßnahme gehört hierher.
- Ermessensfehlgebrauch — sie hat innerhalb der Grenzen gewählt, aber aus sachfremden Gründen oder mit falscher Gewichtung. Der Prüfungsmaßstab ist subjektiv; hier zählt allein, was in der Begründung steht.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du einen Fehler als Überschreitung bezeichnest, dabei aber auf die Motive der Behörde abstellst — Überschreitung ist immer eine Frage des Ergebnisses. Und umgekehrt: Wenn du einen Fehlgebrauch feststellst, ohne aus der Begründung zu zitieren, hast du keinen Beleg; der Fehlgebrauch lebt vom Text des Bescheids.
Examenstreffer: Die Ermessensausübung war in 3 von 24 dokumentierten Aufgaben tragend. Verlangt war jeweils dasselbe Dreieck: die Auswahl unter mehreren Störern, die Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahme und die Frage, ob die Behörde ihr Entschließungsermessen überhaupt erkannt hat. In Bayern kommt hinzu, dass die Verhältnismäßigkeit für sicherheitsrechtliche Anordnungen in Art. 8 LStVG kodifiziert ist und deshalb zitiert und nicht bloß behauptet wird. Der teuerste Fehler ist jedes Mal derselbe: eine Rechtsfolge, die feststeht, ohne dass eine Erwägung sichtbar wird.