Der Baustein
Wo eine Richtlinie das Ermessen lenkt, muss der Bescheid drei Dinge sagen: dass die Norm Ermessen eröffnet, dass die Behörde es nach Maßgabe einer ständigen Praxis ausübt, und dass der Einzelfall geprüft ist. Fehlt eines davon, entsteht der Eindruck der Bindung — und damit der Vorwurf der Ermessensunterschreitung.
Die Entscheidung über [Gegenstand] steht nach [Norm] im Ermessen der Behörde.
Die Behörde übt dieses Ermessen nach Maßgabe der [Bezeichnung der Richtlinie] aus. Diese Regelung bindet die Behörde nicht unmittelbar; sie dient der gleichmäßigen Ausübung des Ermessens und wird seit [Zeitraum] durchgehend in dieser Weise angewendet. Über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Behörde an diese Verwaltungspraxis gebunden, solange kein sachlicher Grund für eine Abweichung besteht.
Nach Nr. [Ziffer] der [Bezeichnung] wird [Regelinhalt]. Der vorliegende Fall entspricht diesem Regeltyp: [einzelfallbezogene Feststellungen].
Umstände, die eine Abweichung von der Verwaltungspraxis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere greift der im Anhörungsverfahren vorgetragene Einwand [Vorbringen] nicht durch, weil [Würdigung].
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Praxis, nicht die Richtlinie, ist der Bindungsgrund. Der Satz „die Behörde ist an die Richtlinie gebunden“ ist falsch und wird als Ermessensunterschreitung gelesen (siehe Feld 7.13).
- Den Zeitraum der Praxis nennen
Er ist die Tatsachengrundlage der Selbstbindung. Bei einer neuen Richtlinie tritt an seine Stelle die Ankündigung, sie künftig einheitlich anzuwenden (antizipierte Verwaltungspraxis). - Den Einzelfall prüfen, auch wenn der Regelfall vorliegt
Ein Satz zur Atypik gehört immer dazu — er unterscheidet die Ermessensausübung von der Anwendung eines Tarifs. - Bei Abweichung kehrt sich die Begründungslast um: Dann ist der sachliche Grund darzulegen, und zwar so, dass er auch für künftige gleichgelagerte Fälle trägt.
- Bei Zuwendungen tritt der Hinweis auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinzu; er trägt zugleich die Rücknahme- und Widerrufsentscheidung (siehe Feld 6.4).