(P) Was gilt, wenn der Verwaltungsakt einer Behörde die Mitwirkung einer anderen voraussetzt?
- Der mehrstufige Verwaltungsakt ist die Konstellation, in der eine Behörde nach außen entscheidet, eine zweite aber intern zustimmen, ihr Einvernehmen erteilen oder angehört werden muss. Der Standardfall ist das gemeindliche Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren.
Schema · Mehrstufiger Verwaltungsakt
- Rechtsnatur der Mitwirkungshandlung
- Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Innenakt ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Es ist kein Verwaltungsakt und daher weder vom Bauherrn noch vom Nachbarn isoliert anfechtbar.
- Dasselbe gilt für Zustimmungen, Benehmensherstellungen und Stellungnahmen von Fachbehörden.
- Folge des Fehlens
- Fehlt die erforderliche Mitwirkung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, aber nach Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG nicht nichtig.
- Heilung ist möglich: Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG lässt die Nachholung zu, nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Feld 5.9).
- Ersetzung des Einvernehmens
[BAY]- Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung, kann es nach Art. 67 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO ersetzt werden; in den Fällen des § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB ist es nach Art. 67 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO zu ersetzen — dort besteht kein Ermessen.
- Die Genehmigung gilt nach Art. 67 Abs. 3 S. 1 BayBO zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO und ist insoweit zu begründen; die Gemeinde ist nach Art. 67 Abs. 4 S. 1 BayBO vorher anzuhören und erhält Gelegenheit, binnen angemessener Frist erneut zu entscheiden.
- Die Ersetzung wirkt damit der Gemeinde gegenüber nach außen und ist von ihr angreifbar, weil sie in die Planungshoheit eingreift. An der Rechtsnatur des Einvernehmens selbst ändert die Ersetzungsbefugnis nichts: Es bleibt Innenakt.
- Rechtsschutz des Bürgers
Er richtet sich immer gegen den abschließenden Verwaltungsakt der nach außen entscheidenden Behörde, nicht gegen die verweigerte Mitwirkung. Passivlegitimiert ist deren Rechtsträger. - Der Sonderfall der zweistufigen Entscheidung
Davon zu trennen ist die Konstellation, in der die erste Stufe selbst nach außen wirkt — etwa die Bewilligung dem Grunde nach, gefolgt von einer Ausführungsentscheidung. Dann liegen zwei Verwaltungsakte vor, und jeder ist selbständig angreifbar.