Die Entscheidung
Die Maßnahme belastet mehrere. Ist sie ein Verwaltungsakt — gegebenenfalls eine Allgemeinverfügung — oder eine Rechtsnorm? Der Unterschied entscheidet über den Rechtsbehelf: Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, Normenkontrolle oder Inzidentkontrolle gegen die Rechtsnorm.
Kriterien: Vier-Felder-Probe
| konkret (bestimmter Sachverhalt) | abstrakt (unbestimmte Zahl von Fällen) | |
|---|---|---|
| individuell (bestimmte Personen) | Verwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfG | Verwaltungsakt (Dauerregelung gegenüber einem Adressaten) |
| generell (unbestimmte Personen) | Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 BayVwVfG | Rechtsnorm: Satzung, Rechtsverordnung |
- Der Einzelfall liegt also schon vor, wenn der Sachverhalt konkret ist; die Zahl der Adressaten allein macht aus einer Verfügung keine Norm.
- Verwaltungsvorschriften fallen aus beiden Feldern heraus: Sie richten sich an die Verwaltung selbst und wirken nicht unmittelbar nach außen (siehe Feld 2.5); ihre Außenwirkung entsteht erst mittelbar über die Selbstbindung der Verwaltung (siehe Feld 7.13).
- Erlassform als Indiz, nicht als Beweis: Ein als Satzung beschlossener Akt kann in der Sache eine Allgemeinverfügung sein und umgekehrt. Maßgeblich ist der Regelungsgehalt, nicht die Bezeichnung.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du eine Maßnahme als Rechtsnorm einordnest, obwohl sie einen einmaligen, örtlich und zeitlich fixierten Vorgang regelt. Und umgekehrt: Wenn du eine Allgemeinverfügung annimmst, obwohl die Regelung eine unbestimmte Vielzahl künftiger, noch nicht absehbarer Sachverhalte erfasst.