Außenwirkung und Innenrecht (Art. 35 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

(P) Wann fehlt die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, und was heißt das für den Rechtsschutz?

  • Das Merkmal trennt Maßnahmen, die die Rechtsstellung eines Außenrechtssubjekts verändern, von solchen, die innerhalb des Verwaltungsapparats bleiben. Es ist das am häufigsten übersehene Merkmal des Art. 35 S. 1 BayVwVfG.

Schema · Außenwirkung

  1. Kein Außenrechtssubjekt betroffen
    • Weisung der vorgesetzten Behörde oder der Fachaufsichtsbehörde an die nachgeordnete Behörde: Innenrecht. Sie verpflichtet die Behörde, nicht den Bürger. Anders die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 112 S. 1 GO im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde: Sie trifft die Gemeinde als Trägerin des Selbstverwaltungsrechts und hat Außenwirkung.
    • Bloße Anregung der höheren Behörde ist nicht einmal Weisung, gibt der unteren Behörde aber Anlass zum Tätigwerden.
    • Mitwirkungsakte anderer Behörden im gestuften Verfahren: Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen — Innenakte ohne Außenwirkung (Einzelheiten in Feld 2.10).
  2. Organakte innerhalb eines Rechtsträgers
    • Maßnahmen zwischen Organen oder Organteilen einer Gemeinde — Ausschluss aus einer Sitzung, Entzug eines Ausschusssitzes — sind keine Verwaltungsakte; sie betreffen organschaftliche Rechte. Rechtsschutz über den Kommunalverfassungsstreit.
  3. Beamtenrechtliche Zweistufigkeit
    • Maßnahmen, die den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung treffen, haben Außenwirkung; Maßnahmen, die ihn als Amtswalter im Betriebsverhältnis anweisen, nicht.
  4. Verwaltungsvorschriften
    • Sie binden die Verwaltung. Nach außen wirken sie erst mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG und die ständige Verwaltungspraxis (Feld 7, siehe Feld 7.13).
  5. Was die Außenwirkung nicht ausschließt
    • Dass der Adressat selbst eine Behörde ist: Wird eine Gemeinde als Rechtsträgerin und nicht als Teil der Verwaltungshierarchie in Anspruch genommen — etwa als Grundstückseigentümerin oder als Trägerin der Planungshoheit —, liegt Außenwirkung vor.
    • Dass mehrere Behörden zusammenwirken: Entscheidend ist die Wirkung des abschließenden Akts.

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