(P) Wann fehlt die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, und was heißt das für den Rechtsschutz?
- Das Merkmal trennt Maßnahmen, die die Rechtsstellung eines Außenrechtssubjekts verändern, von solchen, die innerhalb des Verwaltungsapparats bleiben. Es ist das am häufigsten übersehene Merkmal des Art. 35 S. 1 BayVwVfG.
Schema · Außenwirkung
- Kein Außenrechtssubjekt betroffen
- Weisung der vorgesetzten Behörde oder der Fachaufsichtsbehörde an die nachgeordnete Behörde: Innenrecht. Sie verpflichtet die Behörde, nicht den Bürger. Anders die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 112 S. 1 GO im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde: Sie trifft die Gemeinde als Trägerin des Selbstverwaltungsrechts und hat Außenwirkung.
- Bloße Anregung der höheren Behörde ist nicht einmal Weisung, gibt der unteren Behörde aber Anlass zum Tätigwerden.
- Mitwirkungsakte anderer Behörden im gestuften Verfahren: Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen — Innenakte ohne Außenwirkung (Einzelheiten in Feld 2.10).
- Organakte innerhalb eines Rechtsträgers
- Maßnahmen zwischen Organen oder Organteilen einer Gemeinde — Ausschluss aus einer Sitzung, Entzug eines Ausschusssitzes — sind keine Verwaltungsakte; sie betreffen organschaftliche Rechte. Rechtsschutz über den Kommunalverfassungsstreit.
- Beamtenrechtliche Zweistufigkeit
- Maßnahmen, die den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung treffen, haben Außenwirkung; Maßnahmen, die ihn als Amtswalter im Betriebsverhältnis anweisen, nicht.
- Verwaltungsvorschriften
- Sie binden die Verwaltung. Nach außen wirken sie erst mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG und die ständige Verwaltungspraxis (Feld 7, siehe Feld 7.13).
- Was die Außenwirkung nicht ausschließt
- Dass der Adressat selbst eine Behörde ist: Wird eine Gemeinde als Rechtsträgerin und nicht als Teil der Verwaltungshierarchie in Anspruch genommen — etwa als Grundstückseigentümerin oder als Trägerin der Planungshoheit —, liegt Außenwirkung vor.
- Dass mehrere Behörden zusammenwirken: Entscheidend ist die Wirkung des abschließenden Akts.