(P) Wie wird eine Allgemeinverfügung wirksam, und wann beginnt die Rechtsbehelfsfrist?
Schema · Prüfung der Allgemeinverfügung
- Verwaltungsaktsqualität nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG — alle Merkmale außer der Individualität des Adressaten.
- Zuordnung zu einer der drei Formen des Art. 35 S. 2 BayVwVfG (Ö1-2.7). Die Zuordnung ist keine Förmelei: Sie entscheidet über die Reichweite der Regelung und darüber, wer klagebefugt ist.
- Bestimmtheit, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG — Bezeichnung des Personenkreises nach generellen Merkmalen genügt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, wer erfasst ist; der Regelungsgehalt selbst muss so klar sein, dass sich jeder Betroffene danach richten kann.
- Verfahren — Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich; Begründung bei öffentlicher Bekanntgabe nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich. Beides sind Kann- beziehungsweise Entbehrlichkeitsregeln, keine Verbote: Wer begründet, schadet nicht.
Schema · Öffentliche Bekanntgabe, Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG
- Zulässigkeit, Abs. 3
- S. 1: öffentliche Bekanntgabe nur, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen.
- S. 2: Für die Allgemeinverfügung gilt eine eigenständige Erlaubnis — sie darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich heißt: mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, etwa weil die Betroffenen nicht feststellbar sind oder ihre Zahl zu groß ist.
- Durchführung, Abs. 4
- S. 1: bewirkt durch ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils — der Tenor genügt, die Begründung muss nicht abgedruckt werden.
- S. 2: In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo Verwaltungsakt und Begründung eingesehen werden können.
- S. 3: Fiktion — bekanntgegeben zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung.
- S. 4:
[BAY]In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Die bayerische Fassung enthält, anders als die Bundesfassung, keine Untergrenze; § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG lässt frühestens den auf die Bekanntmachung folgenden Tag zu. In Bayern ist damit auch die Bestimmung eines Zeitpunkts am Tag der Bekanntmachung selbst nicht durch den Wortlaut gesperrt; die Grenze zieht das rechtsstaatliche Gebot, dass die Betroffenen Kenntnis nehmen können.
- Zusätzliche Internetpflicht, Art. 27a BayVwVfG
[BAY]- Abs. 1 S. 1: Ist eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, ist sie dadurch zu bewirken, dass der Inhalt auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
- Abs. 1 S. 2: Für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist ist die Zugänglichmachung im Internet maßgeblich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das verschiebt den Anknüpfungspunkt der Zwei-Wochen-Frist des Art. 41 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG.
- Abs. 2: Die Pflicht entfällt, wenn die Zugänglichmachung insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich ist.
- Rechtsbehelfsfrist. Enthält die Bekanntmachung keine Rechtsbehelfsbelehrung, läuft die Monatsfrist nicht (§ 58 Abs. 1 VwGO); es bleibt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.