„Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.“
„Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.“
Verlangt: wirksame Bevollmächtigung · Verfahrensbezug · Nachweis nur auf Verlangen · Widerruf wirkt gegenüber der Behörde erst mit Zugang (Abs. 1 S. 4).
Drei Folgerungen für die Akte. Erstens genügt für die Zulässigkeit der Verfahrenshandlung die Behauptung der Bevollmächtigung; die Behörde darf den Nachweis verlangen, muss es aber nicht. Zweitens ist Abs. 3 S. 1 eine Soll-Vorschrift: Die Behörde darf sich nach Abs. 3 S. 2 an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist, soll den Bevollmächtigten dann aber nach Abs. 3 S. 3 verständigen. Drittens stellt Abs. 3 S. 4 klar, dass die Zustellungsvorschriften unberührt bleiben. Das ist die Verbindung zu Art. 41 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG und zum VwZVG (siehe Feld 3.16).
Zurückweisung: Abs. 5 ist gebunden („sind zurückzuweisen“) bei Verstoß gegen § 3 RDG; Abs. 6 stellt die Zurückweisung vom Vortrag in das Ermessen, nimmt aber die nach § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO Vertretungsbefugten aus. Verfahrenshandlungen nach der Zurückweisung sind nach Abs. 7 S. 2 unwirksam.