(P) Was hat die Behörde geregelt, und wie sichert man das im Bescheid ab?
- Die Auslegung geht der Subsumtion unter Art. 35 BayVwVfG voraus (Feld 2.2) und geht ebenso der Umdeutung voraus: Die Auslegung ermittelt, was der Verwaltungsakt ist; die Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG macht daraus einen anderen (Feld 5, siehe Feld 5.15).
Schema · Auslegung des Verwaltungsakts
- Maßstab
§§ 133, 157 BGB entsprechend. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers, nicht der innere Wille der Behörde. - Normativer Anker
Art. 43 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG — der Verwaltungsakt wird „mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird“. Was nicht bekanntgegeben wurde, ist nicht Inhalt der Regelung, mag es in der Akte noch so klar stehen. - Auslegungsmaterial
- Vorrangig der Tenor.
- Ergänzend die Begründung — sie ist bestimmtheitswahrend und darf zur Auslegung des Tenors herangezogen werden.
- Beigefügte Anlagen — Lagepläne, Zeichnungen, Listen —, wenn im Tenor auf sie Bezug genommen wird.
- Die dem Empfänger bekannten Umstände, insbesondere der vorausgegangene Schriftwechsel und das Anhörungsverfahren.
- Nicht heranzuziehen: interne Vermerke, die dem Empfänger nicht zugänglich waren.
- Klausurindiz
Wird eine hoheitliche Erklärung im Aktenauszug wörtlich wiedergegeben, ist das das Signal, ihren Bedeutungsgehalt durch Auslegung zu ermitteln und nicht als selbstverständlich zu behandeln. - Absicherung im Bescheid
Der Verfasser hat es in der Hand, die Auslegungsfrage gar nicht erst entstehen zu lassen:- Leitbegriffe der Ermächtigungsgrundlage übernehmen — „untersagen“ statt „verbieten“, „einstellen“ statt „stoppen“.
- Das Regelungsobjekt exakt bezeichnen: Flurnummer, Gemarkung, Anschrift, gegebenenfalls Maße.
- Auf Anlagen im Tenor Bezug nehmen und sie als Anlage aufführen, nicht erst in den Gründen erwähnen.
- Nichts in den Tenor aufnehmen, was zur Begründung gehört; jede rechtliche Erwägung im Tenor eröffnet Auslegungsspielraum.
Examenstreffer: Die Auslegung des Regelungsgehalts nach dem objektiven Empfängerhorizont war in 2 von 24 dokumentierten Aufgaben tragend. Einmal ging es darum, was eine erteilte Genehmigung dem Nachbarn gegenüber überhaupt gestattet und wie weit ihr Verfügungssatz reicht; einmal darum, welchen Inhalt eine gemeindliche Regelung hat, die von der Rechtsaufsicht beanstandet werden sollte. Beide Male stand die Auslegung vor jeder Rechtmäßigkeitsprüfung, denn ohne bestimmten Regelungsgehalt gibt es keinen Prüfungsgegenstand. Maßgeblich war der bekanntgegebene Inhalt nach Art. 43 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG, nicht das, was die Akte sich gedacht hat.