Anspruch und Bescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 24 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 113 Abs. 5 VwGO

„S. 1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. S. 2 Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.“

Verlangt für Satz 1: rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung · Rechtsverletzung · Spruchreife — der Anspruch besteht, und die Behörde hat keinen Spielraum mehr.

Die Norm ist der prozessuale Spiegel der Ermessenslehre. Ist die Entscheidung gebunden, besteht ein Anspruch auf die Amtshandlung selbst; die Sache ist spruchreif. Ist sie Ermessen, besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung — die Sache ist nicht spruchreif, und es bleibt bei der Bescheidung nach Satz 2. Nur wenn das Ermessen auf null reduziert ist, kehrt die Spruchreife zurück (siehe Feld 7.7). Dasselbe gilt beim Beurteilungsspielraum: Er führt regelmäßig zur Bescheidung, weil das Gericht die Bewertung nicht ersetzen darf (siehe Feld 7.10).

Für den Bescheid heißt das: Die Behörde muss vor dem Tenor entscheiden, worüber sie entscheidet — über den Anspruch oder über die Ausübung ihres Ermessens. Danach richtet sich die Formulierung der Ablehnung und der Aufbau der Gründe (siehe Feld 7.15). Die Klagearten und ihre Voraussetzungen haben ein eigenes Gebiet.

Examenstreffer: Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung war in 2 von 24 dokumentierten Aufgaben tragend. Einmal verlangte ein Nachbar behördliches Einschreiten gegen eine störende Anlage; einmal begehrte ein Bürger Informationszugang nach einer kommunalen Satzung. Beide Male war zuerst die Anspruchsgrundlage zu benennen und dann zu klären, ob ein gebundener Anspruch oder nur ein Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung besteht. Davon hängt der Tenor ab: Verpflichtung zur Vornahme oder Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

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