Die Entscheidung
Jemand will in die Akte sehen. Stützt sich das Verlangen auf Art. 29 BayVwVfG — oder auf ein Informationszugangsrecht außerhalb des Verfahrens? Die beiden Wege haben verschiedene Anspruchsberechtigte, verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Grenzen.
Kriterien
| Art. 29 BayVwVfG | Informationszugang | |
|---|---|---|
| Berechtigt | nur Beteiligte im Sinn des Art. 13 BayVwVfG | jedermann, soweit ein Zugangsrecht besteht |
| Bezug | nur die das Verfahren betreffenden Akten | jede vorhandene Information im Anwendungsbereich |
| Voraussetzung | Kenntnis muss zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sein | voraussetzungslos |
| Zeitliche Grenze | Entwürfe zu Entscheidungen und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sind bis zum Verfahrensabschluss ausgenommen, Abs. 1 S. 2 | eigene Ausnahmetatbestände |
| Versagung | Abs. 2: Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung · Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes · gesetzliche oder wesensmäßige Geheimhaltung, namentlich wegen berechtigter Interessen Beteiligter oder Dritter | eigene Ausnahmetatbestände |
[BAY] Ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz des Freistaates besteht nicht. Der
voraussetzungslose Zugang folgt, soweit er überhaupt eröffnet ist, aus dem
Umweltinformationsrecht oder aus kommunalen Informationsfreiheitssatzungen, deren
Reichweite eine eigene Prüfungsfrage ist — etwa, ob eine Satzung den Anspruch wirksam auf
Einwohner der Gemeinde beschränken darf. Für Bundesbehörden gilt das Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei Art. 29 BayVwVfG die Erforderlichkeit übergehst. Der Anspruch ist verfahrensakzessorisch und reicht nur so weit, wie die Kenntnis für die Rechtsverfolgung gebraucht wird — er ist kein Recht auf Durchsicht der gesamten Akte. Und umgekehrt: Wenn du dem Beteiligten die Einsicht in den Bescheidentwurf verweigerst, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist. Art. 29 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG nimmt Entwürfe nur „bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens“ aus.