Akteneinsicht oder Informationszugang (Art. 29 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Jemand will in die Akte sehen. Stützt sich das Verlangen auf Art. 29 BayVwVfG — oder auf ein Informationszugangsrecht außerhalb des Verfahrens? Die beiden Wege haben verschiedene Anspruchsberechtigte, verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Grenzen.

Kriterien

Art. 29 BayVwVfGInformationszugang
Berechtigtnur Beteiligte im Sinn des Art. 13 BayVwVfGjedermann, soweit ein Zugangsrecht besteht
Bezugnur die das Verfahren betreffenden Aktenjede vorhandene Information im Anwendungsbereich
VoraussetzungKenntnis muss zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich seinvoraussetzungslos
Zeitliche GrenzeEntwürfe zu Entscheidungen und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sind bis zum Verfahrensabschluss ausgenommen, Abs. 1 S. 2eigene Ausnahmetatbestände
VersagungAbs. 2: Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung · Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes · gesetzliche oder wesensmäßige Geheimhaltung, namentlich wegen berechtigter Interessen Beteiligter oder Drittereigene Ausnahmetatbestände

[BAY] Ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz des Freistaates besteht nicht. Der voraussetzungslose Zugang folgt, soweit er überhaupt eröffnet ist, aus dem Umweltinformationsrecht oder aus kommunalen Informationsfreiheitssatzungen, deren Reichweite eine eigene Prüfungsfrage ist — etwa, ob eine Satzung den Anspruch wirksam auf Einwohner der Gemeinde beschränken darf. Für Bundesbehörden gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.

Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei Art. 29 BayVwVfG die Erforderlichkeit übergehst. Der Anspruch ist verfahrensakzessorisch und reicht nur so weit, wie die Kenntnis für die Rechtsverfolgung gebraucht wird — er ist kein Recht auf Durchsicht der gesamten Akte. Und umgekehrt: Wenn du dem Beteiligten die Einsicht in den Bescheidentwurf verweigerst, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist. Art. 29 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG nimmt Entwürfe nur „bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens“ aus.

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