Von der mündlichen Verhandlung zur Zustellung

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

(P) Welche Schritte liegen zwischen dem Aufruf der Sache und dem zugestellten Urteil — und welche Fristen laufen dabei?

  • Der Ablauf ist in der Klausur selten Prüfungsgegenstand und häufig Fehlerquelle: im Rubrum („aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …“), im Tatbestand (Prozessgeschichte, Bezugnahme auf die Niederschrift) und in der Frage, wann eine Frist zu laufen beginnt.

Schema · Von der Verhandlung zur Zustellung

  1. Die mündliche Verhandlung ist der Regelfall
    § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.“
    • § 101 Abs. 2 VwGO: „Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.“ Das Einverständnis aller Beteiligten, den Beigeladenen eingeschlossen; es ist widerruflich nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage.
    • § 101 Abs. 3 VwGO: Beschlüsse können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
  2. Die Ladung, § 102 Abs. 1 VwGO
    Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in dringenden Fällen abkürzen. § 102 Abs. 2 VwGO: Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (siehe Feld 8.11).
  3. Der Gang der Verhandlung, §§ 103, 104 VwGO
    Eröffnung und Leitung durch den Vorsitzenden · Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter · Stellung der Anträge durch die Beteiligten (§ 103 Abs. 3 VwGO) · tatsächliche und rechtliche Erörterung (§ 104 Abs. 1 VwGO) · Schluss der mündlichen Verhandlung; das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
  4. Das Protokoll, § 105 VwGO
    „Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
    • § 160 Abs. 3 ZPO zählt auf, was festzustellen ist: Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich (Nr. 1) · die Anträge (Nr. 2) · Aussagen der Zeugen und Sachverständigen (Nr. 4) · das Ergebnis eines Augenscheins (Nr. 5) · die Entscheidungen und ihre Verkündung (Nr. 6 und Nr. 7) · die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels (Nr. 8) · der Rechtsmittelverzicht (Nr. 9).
    • § 162 Abs. 1 ZPO: Diese Feststellungen sind vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und die Genehmigung zu vermerken; ausgenommen sind die Entscheidungen und ihre Verkündung (Nr. 6 und Nr. 7).
    • § 165 Satz 1 ZPO: „Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.“ Deshalb ist die Bezugnahme im Tatbestand auf die Niederschrift keine Floskel.
  5. Wer entscheiden darf, § 112 VwGO
    „Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.“ Wechselt die Besetzung, muss neu verhandelt werden.
  6. Die Verkündung, § 116 VwGO
    Absatz 1 Satz 1: Verkündung in der Regel im Termin, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, „der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll“. Satz 2: „Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.“
    • Absatz 2: Statt der Verkündung ist die Zustellung zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
    • Absatz 3: Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, ersetzt die Zustellung die Verkündung.
  7. Die Absetzungsfrist, § 117 Abs. 4 VwGO
    Ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist binnen zwei Wochen ab Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln; ausnahmsweise genügt zunächst das unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Gründe und Belehrung, die alsbald nachzuholen sind.
  8. Der Zustellungsvermerk, § 117 Abs. 6 VwGO
    Der Urkundsbeamte vermerkt den Tag der Zustellung und im Fall der Verkündung den Tag der Verkündung. Dieser Vermerk ist der Anknüpfungspunkt aller Rechtsmittelfristen: Sie laufen nach § 124a Abs. 2 und Abs. 4 VwGO ab Zustellung des vollständigen Urteils, nicht ab Verkündung.

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