Der Baustein
Der Gerichtsbescheid sieht aus wie ein Urteil und unterscheidet sich an fünf Stellen: Überschrift, Besetzung, Erlassformel, Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung. Wer ihn schreiben soll und ein Urteil abliefert, verliert an genau diesen fünf Stellen Punkte — und nur dort.
Bayerisches Verwaltungsgericht …
Az. …
Im Namen des VolkesIn der Verwaltungsstreitsache
… — Kläger —
gegenFreistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt … — Beklagter —
wegen Nutzungsuntersagung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht … und die Richterin … ohne mündliche Verhandlung am … folgenden
Gerichtsbescheid:I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:… Entscheidungsgründe: … Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen oder mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …, … …, zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, …straße …, … …, einzureichen. Für das Zulassungsverfahren gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …, … …, zu stellen. Wird er rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Zeile „ohne mündliche Verhandlung“ ist zwingend: Der Gerichtsbescheid ergeht nie aufgrund mündlicher Verhandlung, sonst wäre er keiner.
- Drei Namen, keine ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, steht dort ein Name.
- Der Tenor spricht vom Gerichtsbescheid, nicht vom Urteil: „Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.“ Der Ausspruch selbst folgt denselben Normen wie beim Urteil (§ 167 VwGO mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO), weil § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Vorschriften über Urteile für entsprechend anwendbar erklärt.
- Die Belehrung nennt beide Rechtsbehelfe des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nebeneinander und sagt, was geschieht, wenn beide ergriffen werden. Wer nur einen nennt, belehrt unrichtig — mit der Folge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
- Ist die Berufung im Gerichtsbescheid zugelassen worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Dann ist die Berufung einzulegen — innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) —, und darüber ist zu belehren.