Der Einstellungsbeschluss im Wortlaut

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Zwei Beschlüsse, die sich auf den ersten Blick gleichen und in Rechtsgrundlage, Kostenmaßstab und Begründungstiefe auseinanderfallen. Beide sind kurz — und beide werden regelmäßig zu lang geschrieben.

Nach Klagerücknahme

Bayerisches Verwaltungsgericht … Az. …

In der Verwaltungsstreitsache … gegen … wegen …

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Berichterstatterin am … folgenden

                                Beschluss:

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

                                 Gründe:

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom … zurückgenommen. Das Verfahren war deshalb nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Einstellung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung

                                Beschluss:

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

                                 Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich gewesen: Die Nutzungsuntersagung fand in Art. 76 Satz 2 BayBO keine Grundlage, weil die Nutzung nicht formell illegal war. Zudem hat der Beklagte die Erledigung dadurch herbeigeführt, dass er den Bescheid aufgehoben hat.

Schema · Der Einstellungsbeschluss in fünf Bestandteilen

  1. Kopf
    Gericht, Aktenzeichen, Beteiligte in einer Zeile, „wegen …“, Besetzungszeile mit einem Namen, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 VwGO). Kein „Im Namen des Volkes“.
  2. Tenor
    Ziffer I die Einstellung, Ziffer II die Kosten, gegebenenfalls Ziffer III der Streitwert, gegebenenfalls eine Ziffer über die Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Urteils.
  3. Gründe, erster Absatz
    Was geschehen ist und welche Norm die Einstellung trägt — § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Rücknahme, dieselbe Vorschrift entsprechend bei der Erledigung.
  4. Gründe, zweiter Absatz
    Die Kostennorm: § 155 Abs. 2 VwGO ohne Ermessen bei der Rücknahme; § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit einer Billigkeitsbegründung bei der Erledigung, die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht fehlen darf.
  5. Abschluss
    Der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) oder, soweit der Streitwert mitentschieden ist, die Beschwerdebelehrung nach § 68 GKG.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Einstellung nach Erledigung hat keine ausdrückliche Norm
    § 161 Abs. 2 VwGO regelt nur die Kosten; die Einstellung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ein Verweis auf § 161 Abs. 2 VwGO trägt die Einstellung nicht.
  • Die Begründungstiefe ist verschieden
    Der Rücknahmebeschluss braucht drei Sätze; der Erledigungsbeschluss ist nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO stets zu begründen, und die Begründung muss die Erfolgsaussichten wenigstens summarisch benennen (siehe Feld 7.11).
  • Die Streitwertziffer ist eine eigene Entscheidung mit eigenem Rechtsbehelf; ihre Unanfechtbarkeit folgt nicht aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, sondern richtet sich nach § 68 GKG. Deshalb steht sie in der Praxis oft in einem gesonderten Beschluss.
  • Ist bereits ein Urteil ergangen und wird danach zurückgenommen oder für erledigt erklärt, tritt eine Ziffer hinzu: „Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts … vom … ist wirkungslos.“
  • Der Beschluss trägt kein „Im Namen des Volkes“ und keinen Tatbestand.

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