Der Baustein
Zwei Beschlüsse, die sich auf den ersten Blick gleichen und in Rechtsgrundlage, Kostenmaßstab und Begründungstiefe auseinanderfallen. Beide sind kurz — und beide werden regelmäßig zu lang geschrieben.
Nach Klagerücknahme
Bayerisches Verwaltungsgericht … Az. …
In der Verwaltungsstreitsache … gegen … wegen …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Berichterstatterin am … folgenden
Beschluss:I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom … zurückgenommen. Das Verfahren war deshalb nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Einstellung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Beschluss:I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich gewesen: Die Nutzungsuntersagung fand in Art. 76 Satz 2 BayBO keine Grundlage, weil die Nutzung nicht formell illegal war. Zudem hat der Beklagte die Erledigung dadurch herbeigeführt, dass er den Bescheid aufgehoben hat.
Schema · Der Einstellungsbeschluss in fünf Bestandteilen
- Kopf
Gericht, Aktenzeichen, Beteiligte in einer Zeile, „wegen …“, Besetzungszeile mit einem Namen, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 VwGO). Kein „Im Namen des Volkes“. - Tenor
Ziffer I die Einstellung, Ziffer II die Kosten, gegebenenfalls Ziffer III der Streitwert, gegebenenfalls eine Ziffer über die Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Urteils. - Gründe, erster Absatz
Was geschehen ist und welche Norm die Einstellung trägt — § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Rücknahme, dieselbe Vorschrift entsprechend bei der Erledigung. - Gründe, zweiter Absatz
Die Kostennorm: § 155 Abs. 2 VwGO ohne Ermessen bei der Rücknahme; § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit einer Billigkeitsbegründung bei der Erledigung, die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht fehlen darf. - Abschluss
Der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) oder, soweit der Streitwert mitentschieden ist, die Beschwerdebelehrung nach § 68 GKG.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Einstellung nach Erledigung hat keine ausdrückliche Norm
§ 161 Abs. 2 VwGO regelt nur die Kosten; die Einstellung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ein Verweis auf § 161 Abs. 2 VwGO trägt die Einstellung nicht. - Die Begründungstiefe ist verschieden
Der Rücknahmebeschluss braucht drei Sätze; der Erledigungsbeschluss ist nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO stets zu begründen, und die Begründung muss die Erfolgsaussichten wenigstens summarisch benennen (siehe Feld 7.11). - Die Streitwertziffer ist eine eigene Entscheidung mit eigenem Rechtsbehelf; ihre Unanfechtbarkeit folgt nicht aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, sondern richtet sich nach § 68 GKG. Deshalb steht sie in der Praxis oft in einem gesonderten Beschluss.
- Ist bereits ein Urteil ergangen und wird danach zurückgenommen oder für erledigt erklärt, tritt eine Ziffer hinzu: „Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts … vom … ist wirkungslos.“
- Der Beschluss trägt kein „Im Namen des Volkes“ und keinen Tatbestand.