(P) Welche Wirkung hat die übereinstimmende Erledigungserklärung, und was bleibt dem Gericht noch zu tun?
- Die drei Wege der Erledigung und ihre Abgrenzung stehen in Feld 3.19, der Maßstab der Kostenentscheidung in Feld 7.11. Hier geht es um den ersten dieser Wege, die übereinstimmende Erklärung beider Beteiligten, in seiner prozessualen Mechanik: Was genau bewirken die Erklärungen, wann sind sie widerruflich, und was steht dem Gericht noch offen?
Schema · Die übereinstimmende Erledigungserklärung
- Was sie ist
Zwei Prozesshandlungen, keine Sachanträge. Sie sind bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich, sobald sie sich decken. Eine Anfechtung wegen Irrtums findet nicht statt; nur die Beseitigung wegen fehlender Prozessfähigkeit oder wegen Fehlens einer wirksamen Vollmacht bleibt möglich. - Was sie bewirkt
Die Rechtshängigkeit endet. Über die Hauptsache wird nicht mehr entschieden — auch dann nicht, wenn sich in Wahrheit gar nichts erledigt hat. Ob objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, prüft das Gericht nicht nach; die Erledigungserklärung wirkt aus sich heraus. - Die Fiktion, § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO
„Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.“- Zwei Voraussetzungen: Zustellung des Schriftsatzes und Hinweis auf die Folge. Fehlt einer, tritt die Fiktion nicht ein.
- Der Beigeladene ist an dieser Fiktion nicht beteiligt; auf seine Erklärung kommt es grundsätzlich nicht an.
- Was das Gericht noch tut
Zwei Aussprüche und nicht mehr:- die Einstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO,
- die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, in derselben Entscheidung (§ 161 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
- Hinzu tritt gegebenenfalls der Ausspruch, dass ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos ist.
- Die Ausnahme im Wortlaut
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt „außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4“. Stellt der Kläger um und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit, wird zur Sache entschieden — durch Urteil, mit Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. - Die Sonderregel des § 161 Abs. 3 VwGO
In den Fällen des § 75 VwGO fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte — die praktisch wichtigste Erledigungslage der Untätigkeitsklage, weil die Behörde regelmäßig während des Prozesses entscheidet. - Die Begründungspflicht
§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Beschlüsse nach § 161 Abs. 2 VwGO sind stets zu begründen. Die Anfechtbarkeit richtet sich nach § 158 Abs. 2 VwGO — ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist die Kostenentscheidung unanfechtbar. - Der Unterschied zur Rücknahme in einem Satz
Die Rücknahme kostet den Kläger die Kosten ohne Ermessen (§ 155 Abs. 2 VwGO); die Erledigungserklärung eröffnet die Billigkeitsprüfung. Wer für den Kläger schreibt, wählt deshalb — wo beides möglich ist — die Erledigungserklärung.