Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 9 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Bevor die erste Zeile geschrieben wird, steht fest, was für ein Schriftstück entsteht. Der Bearbeitervermerk sagt es meistens; sagt er es nicht, folgt es aus der Verfahrenslage. Und die Entscheidungsform bestimmt alles Weitere: Überschrift, Besetzung, Verkündung, Rechtsbehelf.

Kriterien

UrteilGerichtsbescheidBeschluss
Norm§ 107 VwGO§ 84 VwGO§ 122 VwGO, dazu die Einzelnormen
WannRegelfall der Entscheidung über die Klagekeine besonderen Schwierigkeiten, Sachverhalt geklärt, Anhörung erfolgtwenn das Gesetz es bestimmt: § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 123, § 65, § 6, § 83 VwGO, Streitwert
Mündliche Verhandlunggrundsätzlich ja, § 101 Abs. 1 VwGO; entbehrlich bei Einverständnis, § 101 Abs. 2 VwGOneinnicht erforderlich, § 101 Abs. 3 VwGO
Ehrenamtliche Richterja, § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGOnein, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGOaußerhalb der mündlichen Verhandlung nein, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO
Aufbau§ 117 VwGOwie Urteil, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGOTenor und Gründe; Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 VwGO
BekanntgabeVerkündung oder Zustellung, § 116 VwGOZustellungZustellung oder formlose Mitteilung
RechtsbehelfBerufung oder Antrag auf Zulassung, §§ 124, 124a VwGO§ 84 Abs. 2 VwGOBeschwerde, §§ 146 ff. VwGO, soweit nicht ausgeschlossen
  • § 107 VwGO ist die Grundregel: „Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.“ Wer einen Beschluss schreibt, muss die Norm nennen können, die ihn erlaubt.
  • Der Gerichtsbescheid ist ein Urteil auf Zeit
    Er entscheidet über die Klage, kann aber durch den Antrag auf mündliche Verhandlung beseitigt werden (§ 84 Abs. 3 VwGO). Deshalb steht in der Klausur, wenn er verlangt ist, ein vollständiges Urteil — mit anderer Überschrift und anderer Belehrung.
  • Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie anfechtbar sind oder über einen Rechtsbehelf entscheiden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO); Beschlüsse nach §§ 80, 80a, § 123 und nach § 161 Abs. 2 VwGO sind stets zu begründen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
  • § 122 Abs. 1 VwGO erklärt für Beschlüsse anwendbar: § 88, § 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 VwGO. Nicht genannt ist § 117 VwGO — ein Beschluss braucht keinen Tatbestand.

Schema · Die Wahl der Entscheidungsform

  1. Sagt der Bearbeitervermerk es? Dann ist die Frage beantwortet, und zwar bindend. Er sagt es in der Mehrzahl der Aufgaben.
  2. Wird über die Klage entschieden? Dann Urteil, § 107 VwGO — es sei denn, § 84 VwGO erlaubt den Gerichtsbescheid.
  3. Endet das Verfahren ohne Sachentscheidung? Rücknahme ⇒ Beschluss, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Übereinstimmende Erledigungserklärung ⇒ Beschluss, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend. Vergleich ⇒ keine Entscheidung nötig, § 106 VwGO.
  4. Ist eine Nebenfrage zu entscheiden? Beiladung, Streitwert, Aussetzung, Verweisung, Verbindung und Trennung ⇒ stets Beschluss.
  5. Wer entscheidet und in welcher Besetzung? Kammer, Einzelrichter oder Berichterstatter — die Weiche steht in Feld 1.9, der Zuständigkeitsrahmen für Beschlüsse in § 87a VwGO (siehe Feld 8.4).
  6. Was folgt daraus für das Schriftstück? Überschrift, Eingangsformel, Besetzungszeile, Tatbestand ja oder nein, Bekanntgabeart und Rechtsbehelfsbelehrung — alle fünf hängen an dieser einen Entscheidung.

Die Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn dein Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung trägt, aber „Beschluss“ überschrieben ist — gegen Beschlüsse findet die Beschwerde statt (§ 146 Abs. 1 VwGO), nicht die Berufung. Oder wenn im Rubrum eines Gerichtsbescheids ehrenamtliche Richter stehen. Oder wenn ein Beschluss einen Tatbestand hat.

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