Die Entscheidung
Bevor die erste Zeile geschrieben wird, steht fest, was für ein Schriftstück entsteht. Der Bearbeitervermerk sagt es meistens; sagt er es nicht, folgt es aus der Verfahrenslage. Und die Entscheidungsform bestimmt alles Weitere: Überschrift, Besetzung, Verkündung, Rechtsbehelf.
Kriterien
| Urteil | Gerichtsbescheid | Beschluss | |
|---|---|---|---|
| Norm | § 107 VwGO | § 84 VwGO | § 122 VwGO, dazu die Einzelnormen |
| Wann | Regelfall der Entscheidung über die Klage | keine besonderen Schwierigkeiten, Sachverhalt geklärt, Anhörung erfolgt | wenn das Gesetz es bestimmt: § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 123, § 65, § 6, § 83 VwGO, Streitwert |
| Mündliche Verhandlung | grundsätzlich ja, § 101 Abs. 1 VwGO; entbehrlich bei Einverständnis, § 101 Abs. 2 VwGO | nein | nicht erforderlich, § 101 Abs. 3 VwGO |
| Ehrenamtliche Richter | ja, § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO | nein, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO | außerhalb der mündlichen Verhandlung nein, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO |
| Aufbau | § 117 VwGO | wie Urteil, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO | Tenor und Gründe; Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 VwGO |
| Bekanntgabe | Verkündung oder Zustellung, § 116 VwGO | Zustellung | Zustellung oder formlose Mitteilung |
| Rechtsbehelf | Berufung oder Antrag auf Zulassung, §§ 124, 124a VwGO | § 84 Abs. 2 VwGO | Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO, soweit nicht ausgeschlossen |
- § 107 VwGO ist die Grundregel: „Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.“ Wer einen Beschluss schreibt, muss die Norm nennen können, die ihn erlaubt.
- Der Gerichtsbescheid ist ein Urteil auf Zeit
Er entscheidet über die Klage, kann aber durch den Antrag auf mündliche Verhandlung beseitigt werden (§ 84 Abs. 3 VwGO). Deshalb steht in der Klausur, wenn er verlangt ist, ein vollständiges Urteil — mit anderer Überschrift und anderer Belehrung. - Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie anfechtbar sind oder über einen Rechtsbehelf entscheiden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO); Beschlüsse nach §§ 80, 80a, § 123 und nach § 161 Abs. 2 VwGO sind stets zu begründen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
- § 122 Abs. 1 VwGO erklärt für Beschlüsse anwendbar: § 88, § 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 VwGO. Nicht genannt ist § 117 VwGO — ein Beschluss braucht keinen Tatbestand.
Schema · Die Wahl der Entscheidungsform
- Sagt der Bearbeitervermerk es? Dann ist die Frage beantwortet, und zwar bindend. Er sagt es in der Mehrzahl der Aufgaben.
- Wird über die Klage entschieden? Dann Urteil, § 107 VwGO — es sei denn, § 84 VwGO erlaubt den Gerichtsbescheid.
- Endet das Verfahren ohne Sachentscheidung? Rücknahme ⇒ Beschluss, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Übereinstimmende Erledigungserklärung ⇒ Beschluss, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend. Vergleich ⇒ keine Entscheidung nötig, § 106 VwGO.
- Ist eine Nebenfrage zu entscheiden? Beiladung, Streitwert, Aussetzung, Verweisung, Verbindung und Trennung ⇒ stets Beschluss.
- Wer entscheidet und in welcher Besetzung? Kammer, Einzelrichter oder Berichterstatter — die Weiche steht in Feld 1.9, der Zuständigkeitsrahmen für Beschlüsse in § 87a VwGO (siehe Feld 8.4).
- Was folgt daraus für das Schriftstück? Überschrift, Eingangsformel, Besetzungszeile, Tatbestand ja oder nein, Bekanntgabeart und Rechtsbehelfsbelehrung — alle fünf hängen an dieser einen Entscheidung.
Die Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn dein Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung trägt, aber „Beschluss“ überschrieben ist — gegen Beschlüsse findet die Beschwerde statt (§ 146 Abs. 1 VwGO), nicht die Berufung. Oder wenn im Rubrum eines Gerichtsbescheids ehrenamtliche Richter stehen. Oder wenn ein Beschluss einen Tatbestand hat.