Rechtsfolgen und Fehlerliste der Klagerücknahme (§ 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolgen der Zurücknahme aus, § 92 III 1 VwGO. Zu diesen Rechtsfolgen gehört die Kostenentscheidung. Der Kläger trägt die Kosten, § 155 II VwGO.

Hinzu kommt der Ausspruch, dass ein bereits ergangenes und noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos ist. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 92 III 2 VwGO, und auch die Kostenentscheidung ist es nach § 158 II VwGO, weil eine Hauptsacheentscheidung nicht ergangen ist. Nur der Streitwertbeschluss bleibt nach § 68 GKG beschwerdefähig.

Wer neu klagen will, muss die Klagefrist beachten, § 74 VwGO. Sie läuft unabhängig vom ersten Verfahren weiter, und häufig ist sie abgelaufen.

Fünf Fehler kommen in Klausuren immer wieder vor.

Erstens wird der Beigeladene für einwilligungsbefugt gehalten. § 92 I 2 VwGO nennt ihn nicht. Zweitens wird der Stichtag falsch gesetzt. Maßgeblich ist die Stellung der Anträge und nicht der Beginn der Verhandlung. Drittens wird die fingierte Rücknahme ohne eine ordnungsgemäße Aufforderung angenommen. Die Aufforderung muss auf die Rechtsfolgen aus § 92 II 1 VwGO und aus § 155 II VwGO hinweisen, § 92 II 3 VwGO. Viertens wird die Rücknahme mit der Erledigung verwechselt und die Billigkeitsprüfung des § 161 II VwGO auf sie angewandt.

Fünftens liegt ein Fehler in der Entscheidungsform. Die Rücknahme endet im Beschluss. Ein Urteil wäre falsch.

Die Klägerin Pia Dornhagen hat die Klage gegen einen Abwasserbescheid zurückgenommen, damit sie sich mit der Gemeinde vergleichen kann. Das Gericht hat eingestellt und ihr die Kosten auferlegt. Drei Monate später möchte sie klagen, weil der Vergleich nicht zustande gekommen ist.

Ihr Anwalt prüft die Klagefrist. Der Bescheid wurde ihr vor fünf Monaten bekanntgegeben. Die Frist des § 74 VwGO betrug einen Monat und ist abgelaufen. Die Rücknahme hat die Rechtshängigkeit entfallen lassen, die Frist wurde durch das erste Verfahren nicht gehemmt. Eine neue Klage ist unzulässig, und der Bescheid ist bestandskräftig. Statt der Rücknahme hätte sie das Ruhen des Verfahrens anregen können.

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