Ein Beteiligter beruft sich nach dem Vergleich auf einen Mangel. Die erste Frage lautet: Wann ist der Mangel entstanden?
Von Anfang an liegt ein Mangel, wenn die Form nicht gewahrt ist, wenn der Vertrag nach [BAY] Art. 59 BayVwVfG nichtig ist, wenn der Vergleich widerrufen wurde oder wenn ein Anfechtungsgrund nach Art. 62 S. 2 BayVwVfG mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch durchgreift. Dann ist das Verfahren nicht beendet worden. Es wird fortgesetzt, denn es hat nie geendet.
Nachträglich entsteht ein Mangel, wenn nach dem Abschluss etwas geschieht, etwa eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Dann bleibt der Vergleich wirksam, das Verfahren beendet, und ein Streit darüber wird in einem neuen Verfahren geführt.
Für den nachträglichen Mangel ist [BAY] Art. 60 BayVwVfG zentral. Haben sich die Verhältnisse, die für den Vertragsinhalt maßgebend waren, so wesentlich geändert, dass das Festhalten unzumutbar ist, kann die betroffene Partei die Anpassung verlangen. Ist sie nicht möglich oder nicht zumutbar, kann sie den Vertrag kündigen. Die Behörde kann außerdem kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, Art. 60 II 1 BayVwVfG, und sie soll begründet werden. Sie beendet den Vergleich für die Zukunft. Das alte Verfahren lebt nicht auf.
Wer sich auf die Kündigung beruft und die Anpassung nicht erreicht, muss ein neues Verfahren einleiten, in dem der Streit um den Vertragsinhalt geklärt wird.
Die Beteiligten haben vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich über eine Gewerbeuntersagung geschlossen. Der Kläger Rolf Wellinger darf danach drei Jahre mit Auflagen weiterarbeiten. Nach einem Jahr wird die Gewerbeordnung geändert, und die Behörde sagt, sie halte am Vergleich nicht mehr fest.
Der Anwalt trennt: Der Vergleich war im Zeitpunkt des Abschlusses formgerecht und wirksam. Ein Mangel von Anfang an liegt nicht vor, deshalb ist das Verfahren beendet. Die Behörde stützt sich auf eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, also auf [BAY] Art. 60 BayVwVfG. Herr Wellinger erhebt in einem neuen Verfahren Klage auf Feststellung, dass der Vergleich fortbesteht. Die Zulässigkeit prüft er nach § 43 I und II VwGO.