Die Entscheidung
Der Kläger stellt im Lauf des Verfahrens einen anderen Antrag. Ist das eine Klageänderung nach § 91 VwGO — mit dem Erfordernis der Einwilligung oder der Sachdienlichkeit — oder bleibt es dieselbe Klage? Davon hängt auch ab, ob für das neue Begehren eine Klagefrist zu wahren war.
Kriterien
- Keine Klageänderung ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO, wenn ohne
Änderung des Klagegrundes
- Nr. 1: die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden,
- Nr. 2: der Klageantrag erweitert oder beschränkt wird,
- Nr. 3: wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
- Nr. 2 ist die Norm für die Umstellung nach Erledigung
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Umstellung eine Beschränkung des Klageantrags; teils wird stattdessen Nr. 3 genannt. Die Umstellung von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist deshalb keine Klageänderung; dasselbe gilt für die Umstellung vom Verpflichtungs- auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag. - Klageänderung ist demgegenüber der Austausch des Streitgegenstands: ein anderer Bescheid, ein anderer Lebenssachverhalt, ein anderes Klageziel. Auch der Beklagtenwechsel wird nach herrschender Meinung so behandelt (siehe Feld 1.14).
- Zulässigkeit der Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO: Einwilligung der übrigen Beteiligten oder Sachdienlichkeit nach Auffassung des Gerichts. Sachdienlich ist die Änderung, wenn sie den Streitstoff im Wesentlichen erhält und einen weiteren Prozess vermeidet.
- § 91 Abs. 2 VwGO: Die Einwilligung des Beklagten wird fingiert, wenn er sich, ohne zu widersprechen, auf die geänderte Klage einlässt.
- § 91 Abs. 3 VwGO: Die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar — sie steht in den Entscheidungsgründen, nicht im Tenor.
- Die Sachurteilsvoraussetzungen des geänderten Begehrens sind eigenständig zu prüfen
Das gilt insbesondere für die Klagefrist: Wird ein weiterer Bescheid einbezogen, muss die Frist ihm gegenüber gewahrt sein. Die Sachdienlichkeit hilft darüber nicht hinweg.
Schema · Klageänderung, § 91 VwGO
- Liegt eine Änderung vor? Nein in den Fällen des § 264 ZPO (über § 173 Satz 1 VwGO); ja beim Austausch des Streitgegenstands oder des Beklagten.
- Ist sie zulässig? Einwilligung der übrigen Beteiligten (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), fingiert nach § 91 Abs. 2 VwGO bei rügeloser Einlassung — oder Sachdienlichkeit nach Auffassung des Gerichts (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
- Sachurteilsvoraussetzungen des geänderten Begehrens eigenständig prüfen: Klageart, Klagebefugnis, Frist, Rechtsschutzbedürfnis.
- Rechtshängigkeit des neuen Begehrens tritt erst mit der Änderung ein; für die Frist ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
- Entscheidung — nach § 91 Abs. 3 VwGO nicht selbständig anfechtbar; sie steht in den Entscheidungsgründen, nicht im Tenor.
- Wird das ursprüngliche Begehren fallen gelassen, liegt insoweit eine Klagerücknahme vor, § 92 Abs. 1 VwGO, mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du die Sachdienlichkeit prüfst, obwohl der Kläger seinen Antrag nur beschränkt hat. Die Beschränkung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, sondern — soweit sie ein Begehren fallen lässt — eine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO. Beides ist auseinanderzuhalten, weil die Kostenentscheidung daran hängt.