Die drittschützende Norm

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 7 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Woran erkennt man, dass eine Norm nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz eines Einzelnen dient?

  • Die Schutznormtheorie ist der Prüfstein jeder Drittanfechtung. Sie entscheidet zweimal: in der Zulässigkeit über die Klagebefugnis (Möglichkeit der Verletzung) und in der Begründetheit über den Erfolg (tatsächliche Verletzung). Beide Male ist derselbe Maßstab anzulegen, nur mit anderer Prüfungsdichte.

Schema · Drittschutz

  1. Die Formel
    Drittschützend ist eine Norm, die nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Zweck und ihrer Systematik zumindest auch dem Schutz individueller Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist.
  2. Die drei Merkmale, an denen es sich zeigt
    • Individualisierbarkeit: Der geschützte Kreis muss sich von der Allgemeinheit abheben — die Nachbarn eines Grundstücks, die Anlieger einer Straße, die Bewohner eines Baugebiets. Wo die Norm jedermann schützt, schützt sie niemanden individuell.
    • Zweckrichtung: Der Schutz muss gewollt sein, nicht bloße Reflexwirkung. Die Verfahrensvorschrift, die der Verwaltungsvereinfachung dient, schützt niemanden.
    • Rechtsmacht: Der Norm muss zu entnehmen sein, dass dem Einzelnen ein Anspruch auf Beachtung zusteht.
  3. Verfahrensvorschriften
    Sie sind grundsätzlich nicht drittschützend; ihre Verletzung führt für sich genommen nicht zur Aufhebung. Ausnahme sind Vorschriften mit verfahrensrechtlichem Drittschutz, die dem Dritten gerade eine Beteiligungsposition einräumen. Die Rechtsfolge ihrer Verletzung ist dann sorgfältig zu bestimmen — regelmäßig führt sie nicht zur Aufhebung, sondern beeinflusst den Fristlauf (siehe Feld 3.12).
  4. Grundrechte als Auffangposition
    Wo das einfache Recht keinen Drittschutz gibt, kommt eine unmittelbare Ableitung aus Art. 14 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Genehmigung das Eigentum schwer und unerträglich trifft. Im Baunachbarrecht lässt die Rechtsprechung diesen Rückgriff nicht mehr zu, soweit das einfache Recht den Nachbarschutz mit dem Gebot der Rücksichtnahme selbst regelt; der Weg über das einfache Recht ist der richtige.
  5. Der Prüfungsumfang in der Begründetheit
    § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt Rechtswidrigkeit und Verletzung in eigenen Rechten. Bei der Drittanfechtung folgt daraus: Geprüft wird nur, ob drittschützende Normen verletzt sind. Die objektive Rechtmäßigkeit im Übrigen ist nicht entscheidungserheblich und gehört, wenn überhaupt, in das Hilfsgutachten. In der Entscheidung genügt der Satz: „Ob das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, kann dahinstehen; hierauf kommt es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an.“
  6. Prozessuale Folge
    Der Begünstigte ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (siehe Feld 3.16); ohne ihn kann über die Genehmigung nicht einheitlich entschieden werden.

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